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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 140

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 140 (sequence 9)
Language
German
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140 * Bei der Beurteilung des neuen Gesetzentwurfes sollte die Frage der Verteilung der Steuererhebung zwischen dem Staat und den Stadtverwaltungen einer ernsten Prüfung unterzogen werden- Es müßte klar sein, welche Steuern und in welchem Ausmaße dem Staate und welche den Kommunen zufallen. Eine doppelte Belastung desselben Steuerzahlers für dasselbe Besteuerungsobjekt soll unter allen Umständen vermieden werden. Eine Folge der neuen Gebäudesteuer wird sein, daß derselbe Steuerzahler in seiner Eigenschaft als Hausbesitzer oder Hausbewohner doppelt besteuert wird, einmal zugunsten des Staates und ein zweites Mal zugunsten der Stadtverwaltung. Unter Umständen kann die Belastung bis zu 22.5 Prozent des Mietwertes des Gebäudes ansteigen, und zwar beim Maximalsatz der alten Mietsteuer von 10 Prozent und der neuen Gebäudesteuer von 12.5 Prozent. Eine solche Steuerlast ist unerträglich, sie könnte auch anderswo keinesfalls gerechtfertigt werden, geschweige denn in Palästina. Weder die allgemeine wirtschaftliche Situation im Lande, noch die Lage der städtischen Bevölkerung, noch die der Hausbesitzer erlaubt eine solche Belastung des Immobilienbesitzes. Wenn die neue Steuer, wie früher ausgeführt, wirklich auf die Mieter abgewälzt wird, so wird durch sie eine Belastung gerade der ärmeren Bevölkerung der Städte hervorgerufen, die sonst nirgends zu finden ist. Es müßte eine scharfe Trennung vorgenommen werden zwischen der Mietsteuer, die lediglich von den Mietern erhoben wird und den Stadtverwaltungen zufällt, und der Gebäudesteuer, die ausschließlich die Hauseigentümer belastet und dem Staate zugute kommt. Das soll aber nicht heißen, daß diejenigen, die in eigenen Häusern wohnen und zu gleicher Zeit Eigentümer und Bewohner des Hauses sind, eine doppelte Steuer zu tragen haben. Die Zahl der Steuerpflichtigen, die eigene Häuser bewohnen, ist in Palästina sehr beträchtlich. In solchen Fällen sollen der Staat und die Stadtverwaltungen die Einnahmen unter sich nach einem bestimmten Schlüssel verteilen; der Bewohner eines Hauses darf jedoch nur eine Steuer zahlen. V. Der Entwurf des Gesetzes ist im großen und ganzen sicherlich eine positive Erscheinung und als ein Fortschritt zu bezeichnen. Bei aller Anerkennung der Vorteile des neuen Gesetzes aber muß gesagt werden, daß die ihm anhaftenden Fehler so bedeutend sind, daß sie die nutzbringende Wirkung desselben in höchstem Maße zu beeinträchtigen imstande sind. Will man das Gesetz zu einem wirksamen Instrument der Reform des Steuerwesens in den Städten machen, müssen darin noch manche wichtige Aenderungen vorgenommen werden, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen: 1. Der Maximal-Steuersatz sollte nicht 12.5%, sondern keinesfalls mehr als 6—8% des Mietwertes des Gebäudes oder des unbebauten Grundstückes betragen. 2. Die Kategorien der Immobilien müssen so aufgestellt werden, daß die Anwendung des Prinzipes der Progressivität der Steuer ermöglicht wird. Die Steuer soll sich mit der Steigerung des Mietertrages nicht nur proportional, sondern auch progressiv erhöhen. 3. Bei der Berechnung des Rein-Mietertrages soll zwischen Wohnhäusern und Gebäuden für gewerbliche Zwecke unterschieden werden. Bei den ersteren sollen 25—30%, je nach der Höhe des Mietertrages, und bei den letzteren bis 40 oder 50% in Abzug gebracht werden. Will

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