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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 141

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 141 (sequence 10)
Language
German
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141 man die gewerbliche Tätigkeit fördern, so ist das, was in Ländern mit einer entwickelten Industrie geschieht, für Palästina, das sich seine eigene Industrie erst schafft, eine dringende Notwendigkeit. 4. Ebenso soll versucht werden, auch die Verschuldung des Hausbesitzes bei der Feststellung des Rein-Mietertrages gewissermaßen zu berücksichtigen. Bei Anleihen, die durch in den Regierungsämtern registrierte Hypotheken auf das Gebäude gesichert sind, könnte ein Teil der jährlichen Verzinsung bei der Ermittlung des Rein-Mietertrages von der Miete in Abzug gebracht werden. Dieser soll aber höchstens bis zu 20% des jährlichen Mietertrages gehen. Es ist klar, daß es dem Fiskus nicht möglich ist, die gesamte Verzinsung in Betracht zu ziehen, da unter den palästinensischen Verhältnissen es eventuell dazu führen könnte, daß die Hausbesitzer gänzlich von der Steuer frei werden. Ebenso können, um jeweiligem Mißbrauch vorzubeugen, lediglich die durch die amtlich registrierten Hypotheken gesicherten Schulden berücksichtigt werden. 5. Die Schätzung des Mietertrages soll nicht dem freien Ermessen der Kommissionen überlassen werden; es sollen dafür objektive und klare Merkmale gelten, wie z. B. der tatsächliche, auf Grund der Mietverträge festzustellende Ertrag oder die Anzahl der Wohnräume. Das städtische Gebiet könnte in Zonen aufgeteilt und für die Wohnräume einer jeden Zone fixe Steuerquoten bestimmt werden. 6. Die Zusammensetzung der Schätzungs-, Revisions- und anderer Kommissionen muß in einer Weise erfolgen, die den Vertretern der betreffenden Stadtverwaltung eine Mehrheit sichert; dabei soll gleichzeitig den Vertretern der Zentralregierung in den Kommissionen das Recht eingeräumt werden, gegen eine ihnen unrichtig erscheinende Entscheidung zu appellieren. 7. Für die neuerrichteten Bauten sollen steuerfreie Jahre festgesetzt werden: drei Jahre für Wohnhäuser und fünf für Bauten, die gewerblichen Zwecken dienen. 8. Häuser mit einem Jahresmietertrag von 20 Pfund sollen vollständige Steuerfreiheit genießen, 9. Die Steuer darf lediglich den Hauseigentümer belasten und sie darf nicht, in welcher Form auch immer, von dem Mieter oder Pächter gefordert werden. Die letzteren haben unter keinen Umständen für die Steuern des Hausherrn aufzukommen. 10* Es soll eine klare Trennungslinie zwischen der neuen Gebäudesteuer und der älteren Mietsteuer gezogen werden, die erstere trifft lediglich die Hauseigentümer, während die zweite nur die Mieter oder die Pächter angeht. Von denjenigen Hauseigentümern, die in eigenen Häusern wohnen, soll die Entrichtung von nur einer Steuer verlangt werden. Es ist zu bestimmen, wer in dem letzteren Fall die Steuern eintreibt und auf welche Weise die Verteilung des Steuerertrages zwischen dem Staate und den Stadtverwaltungen zu geschehen hat. Die öffentliche Meinung Palästinas soll von der Regierung die Abänderung des publizierten Entwurfes dringend fordern. Unter Berücksichtigung der obigen Vorschläge kann die neueinzuführende Gebäudesteuer den Forderungen der modernen Finanzwissenschaft entsorechen und sowohl den Interessen des Fiskus als auch jenen der Stahler dienen. Die Einführung einer Gebäudesteuer in den Städten an Stelle des altertümlichen Werko, der eine wirtschaftliche und juristische Unmöglichkeit ist, soll nur den ersten Schritt zur Reformierung des gesamten rückständigen fiskalischen Systems Palästinas bilden.

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