Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 139 (sequence 8)
- Language
- German
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139 üblich ist, die Miete für ein ganzes oder wenigstens ein halbes Jahr im voraus zu bezahlen. Diese Bestimmung ist zweifellos dazu angetan, um die ohnedies schwierige Lage der Mieter noch mehr in Abhängigkeit von dem Eigentümer zu bringen. Die Aufhebung dieser Verfügung muß deswegen mit allem Nachdruck gefordert werden. Die Regierung kann — ebenso wie sie die Einziehung aller sonstigen Steuern durchführt — sich auch in diesem Falle die Eintreibung der Steuergelder mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln leicht sichern. Ein Punkt, der besonders für die jüdischen Hausbesitzer wichtig ist, ist die eventuelle Berücksichtigung bei der Einschätzung der auf dem Haus lastenden Schulden. Bekanntlich haben die Juden in allen Städten des Landes, in erster Reihe aber in Tel - Aviv, viele Hunderte von Häusern gebaut; Hunderttausende von Pfunden sind darauf als Anleihen aufgenommen worden und lasten schwer auf den Eigentümern. Abgesehen davon, daß dieselben sehr beträchtliche Summen verloren haben* da die Häuser in Tel - Aviv durch verschiedene Ursachen ihnen sehr teuer zu stehen kamen (hohe Grundstückpreise, Arbeits- und Materialienkosten) und infolge des allgemeinen starken Rückganges der Preise, der Wert ihrer Häuser auf die Hälfte und weniger zusammengeschrumpft ist. Mit der letzten Tatsache hat der Gesetzgeber vielleicht nicht zu rechnen. Den Umstand aber, daß auf den Häusern drückende Schulden lasten, sollte er doch berücksichtigen. Die vom verschuldeten Hausbesitzer für die auf dem Gebäude ruhenden Hypotheken zu zahlenden Zinsen vermindern den Ertrag von dem Hause. Da die Gebäudesteuer eine Ertragsteuer ist, sollten bei Berechnung des Ertrages eigentlich auch die Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. In Tel-Aviv zum Beispiel verzehren die Schuldzinsen oft den gesamten Ertrag des Hauses. Aus diesen Gründen halten wir es für richtig, daß bei Ermittlung des Rein- Mietertrage* auch die Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. Selbst verständlich soll nur ein Teil der Schuldzinsen in Betracht genommen werden, da es sonst vorkommen kann, daß verschiedene Hausbesitzer völlig steuerfrei ausgehen. IV. Die Stadtverwaltungen in Palästina verfügen hinsichtlich der Besteuerung über bedeutende Befugnisse. Das ottomanische Munizipal- Steuergesetz vom Jahre 1915 räumt ihnen das Recht ein, von Immobilien Steuern zu erheben; sie erhielten bestimmte Zuschläge auf die staatliche Werkosteuer auf Gebäude, welche bis 1919 den Stadtverwaltungen von der Zentralregierung gutgeschrieben worden sind. Anfang 1919 hat die Militärverwaltung des Landes an Stelle der Zuschläge eine allgemeine Haussteuer eingeführt, die von allen Gebäuden nach ihrem Mietwert, einschließlich des Grundstückwertes, berechnet wird. Die Steuer fällt den Mietern zur Last und die Schätzung wird von einem vom District Commissioner ernannten Komitee vorgenommen. Der Steuersatz durfte das Maximum von 7.5 Prozent des Mietwertes nicht übersteigen. Durch die Verordnung vom 16. Juli 1925 waren die Stadtverwaltungen befugt, unter Zustimmung des District Commissioner, den Steuersatz bis auf Maximum 10 Prozent des Mietwertes zu erhöhen. Sie stellt eine Art Mietsteuer dar, da sie in erster Reihe den Bewohner des Hauses, gleichgültig ob er Eigentümer oder Mieter des Gebäudes ist. belastet.