Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 138 (sequence 7)
- Language
- German
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138 dritten Jahr seit deren Errichtung steuerpflichtig werden, desgleichen in Preußen, wo auch Steuererhöhungen infolge von Verbesserungen gleichfalls erst nach zwei Jahren in Kraft treten; in anderen deutschen Staaten waren sogar bis neun Jahre vorgesehen. In Alt-Oesterreich dauerte die Steuerfreiheit (nicht bei der Gemeindesteuer) zwölf Jahre und bei Arbeiterwohnhäusern, unter gewissen Bedingungen, ganze 24 Jahre. Es sei aber betont, daß in den Kontinentalländern Europas die Anzahl der Freijahre für Neubauten früher erheblich größer als heute war, da man die Bautätigkeit durch solche Prämien anspornen wollte. In Palästina, wo das Bauen gefördert werden müßte, sollte man die Zahl der Freijahre ausdehnen. Wir würden die Zahl von drei Jahren für Wohnhäuser und fünf Jahren für gewerbliche Bauten als notwendig erachten, Sehr wichtig ist die Frage, zu wessen Lasten die Steuer fällt (incidence of the tax). Der Gesetzentwurf hat ein System gewählt, welches dem Kommunalsteuersystem in England nahe kommt. Das letztere beruht in der Hauptsache auf dem Elisabeth Act 1601, worin die Entrichtung der Armensteuer (poor rate) geregelt worden ist. Die Zahlung der Steuer wird nämlich nicht vom Eigentümer (owner), sondern dem Be~ nützer beziehungsweise Inhaber (occupier), das heißt m erster Reihe von dem Pächter und Mieter gefordert. Auf diese Weise bringt es die Entwicklung in England mit sich, daß die Steuer sich zu einer faktischen Mietsteuer gestaltet. Wahrscheinlich nach diesem Vorbild hat der palästinensische Gesetzgeber die eigenartige Verfügung in den Entwurf hineingebracht, daß, wenn auch der Eigentümer die Steuer zu entrichten hat, der Mieter oder Pächter mitverantwortlich ist, und falls der Eigentümer im Laufe eines Monats die Zahlung nicht leistet, er an seiner Stelle zu zahlen hat. Diese Bestimmung ist grundsätzlich falsch, weil sie dem Wesen der Gebäudesteuer zuwiderläuft. Da sie doch eine Ertragsteuer ist, hat für die Zahlung lediglich derjenige aufzukommen, dem der Ertrag des Hauses zugute kommt: nämlich der Eigentümer. Andernfalls ist es eine richtige Mietsteuer, die den Wohnungsaufwand belastet. Das wollte unser Gesetzgeber augenscheinlich nicht, denn die von ihm vorgeschlagene Steuer ist eine Gebäude- und (zu einem geringen Teil) Grundsteuer. Die Abwälzung der Verantwortung von dem Eigentümer auf den Mieter, kann für den letzteren sehr bedenklich werden. Das dem Mieter eingeräumte Recht, den Betrag der entrichteten Steuer von der Miete abzuziehen, schützt ihn in keiner Weise. Konflikte werden an der Tagesordnung sein. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Recht des gerichtlichen Vorgehens seitens des Mieters gegen den Eigentümer mutet etwas sonderbar an. Es drängt sich einem die einfache Logik auf, daß ein gerichtliches Vorgehen gegen den Eigentümer seitens der Regierung mit viel größerem Erfolg geschehen könnte. Daß die Regierung lediglich einer Bequemlichkeit wegen, um sich die Steuereintreibung zu erleichtern, Zustände schafft, bei denen unzählige Prozesse zwischen den Eigentümern und Mietern entstehen müssen, und die Steuer schließlich den ärmeren Teil der Bevölkerung, wie es durchschnittlich die Mieter sind, belasten wird, ist geradezu unverständlich. Man kennt die Langsamkeit der palästinensischen gerichtlichen Prozedur — inzwischen wird der Mieter zahlen müssen, wann er aber sein Geld zurückerhält, ist ganz unbekannt, und unter Umständen wird es ganz verloren gehen. Der Abzug der Steuer von der Miete ist für den Hausbewohner auch nicht immer möglich, da es im Lande