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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 137

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 137 (sequence 6)
Language
German
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137 im Entwurf vorgesehen sind, können Mißtrauen beim Publikum erwecken; es sollten in der Zusammensetzung derselben Aenderungen verlangt werden. Die Mitglieder der Schätzungs- und Revisions - Kommissionen müssen mit den Bedingungen des betreffenden Ortes gut vertraut sein, da in jeder Stadt des Landes besondere Verhältnisse zu finden sind. Am besten sollten sie in ihrer Mehrheit aus den lokalen Vertretern bestehen, zum Beispiel aus zwei Vertretern, die der Oberkommissär aus einer von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Liste nominiert, und einem Vertreter der Zentralbehörde, Um aber der Regierung die Sicherheit zu geben, daß die Interessen des Fiskus in keiner Weise geschädigt werden, soll der Regierungsvertreter in der Schätzungskommission ein Appellationsrecht bei den Appellationskommissionen gegen den von seinen Kollegen gefaßten Beschluß haben. Wichtig ist auch die im Entwurf vorgesehene Bestimmung, wonach dem Oberkommissär überlassen wird, die Einteilung der Gebäude und Grundstücke in Kategorien und die Festsetzung von Steuersätzen für jede Kategorie vorzunehmen. Diese werden doch die Grundlage für die Höhe der Belastung der Steuerzahler bilden. Falls die. Festsetzung für jedes einzelne städtische Gebiet erfolgen soll, wäre es sehr erwünscht, daß die Vertreter der entsprechenden Stadtverwaltungen dabei ein entscheidendes Wort zu sagen hätten, denn hier ist die Kenntnis der lokalen Bedingungen und die Berücksichtigung derselben eine Voraussetzung. Bei der Berechnung des Jahresreinertrages wird ein Fünftel, beziehungsweise ein Viertel der voraussichtlichen Miete in Abzug gebracht, um eine Marge für die Kosten der Reparaturen und andere Lasten zu lassen. Das ist zu wenig, wenn man bedenkt, daß folgende Spesen berücksichtigt werden müssen: a) die größeren Reparaturen; b) die Kosten der Versicherung; c) Amortisationsprämie, denn schließlich nützt sich jedes Gebäude ab und bedarf der Renovierung. In anderen Ländern werden höhere Sätze in Abzug gebracht. So zum Beispiel in Frankreich, bei allen Wohnhäusern 25, und bei gewerblich benützten Gebäuden 40 Prozent. In Palästina wird kein Unterschied zwischen Wohngebäuden und Bauten für gewerbliche Zwecke gemacht, was gerade sehr notwendig gewesen wäre, weil die letzten sich viel schneller abnützen als die Wohnhäuser. Außerdem werfen sie als solche überhaupt keinen selbständigen Ertrag ab. Eine besondere Behandlung der gewerblichen Bauten, wie Magazine, Speicher, Fabriksgebäude usw. wäre hier sicherlich am Platze und deren Mietertrag sollte daher um einen viel höheren Satz als 25 Prozent reduziert werden. Man müßte sich fragen, was in den Fällen zu geschehen hätte, wo die Häuser unbewohnt oder unvermietet dastehen. Wenn es sich um eine Ertragsteuer handelt, dürften in Fällen, wo das Objekt keine Erträge abwirft, auch keine Abgaben verlangt werden. Und in der Tat, bei^ der Lage der palästinensischen Hausbesitzer, insbesondere in Tel- Aviv, stellt die Entrichtung einer Steuer von ihren mit schweren Schulden belasteten Häusern, die ihnen keinen Ertrag geben, eine zu drückende Belastung dar. Ebenso ist der Gesetzentwurf bei Festsetzung der Fälle der Befreiung von der Steuer nicht umfassend genug vorgegangen. Für neuerrichtete Bauten sieht er eine Steuerfreiheit während eines Jahres nach der Einschätzung vor, während dieselben in Frankreich erst im

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