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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 136

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 136 (sequence 5)
Language
German
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136 In dem Gesetzentwurf ist zwar die Möglichkeit vorgesehen, daß die Sätze der Steuer alljährlich vom Oberkommissär neu festgesetzt werden können. Der Sinn der alljährlichen Neufestsetzung des Satzes ist aber völlig unklar und geht aus dem Entwurf in keiner Weise hervor. Wahrscheinlich ist diese Bestimmung aus dem Wunsche der Regierung heraus, sich freie Hand zu lassen und die Höhe des Steuersatzes entsprechend den budgetären Erfordernissen des betreffenden Jahres festzusetzen, diktiert worden. Wenn dem so ist, würde es bedeuten, daß gerade in den Jahren der wirtschaftlichen Depression, wo auch die Lage der Hauseigentümer oder Bewohner drückend sein kann, es im Interesse des Regierungsbudgets liegen wird, den Steuersatz zu erhöhen. Denn in solchen Jahren wird man bestrebt sein, den Ausfall gewisser Einnahmen durch eine höhere Besteuerung anderer Objekte wettzumachen. Es ist kaum anzunehmen, daß bei einem Maximalsatz von 12.5 Prozent die Regierung viel niedriger gehen wird. Das ottomanische Munizipal-Gesetz vom Jahre 1915 hat doch auch für die Mietsteuer einen Maximal satz von 7.5 Prozent, der im Jahre 1925 auf 10 Prozent erhöht worden ist, festgesetzt, und in der Praxis ist man nie viel darunter gegangen. Und bei der neuen Steuer wird sicherlich das gleiche der Fall sein. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Art und Weise der Ermittlung des Nettomietertrages ist bedenklich. Es handelt sich nicht um den tatsächlichen Mietertrag, der etwa auf der Grundlage der Mietverträge festgestellt wird, sondern um den voraussichtlichen. Die Feststellung des Mietertrages ist scheinbar dem Ermessen der Schätzungsbeziehungsweise Revisionskommissionen überlassen. Dieselben haben in allen Fragen durch Majorität zu entscheiden, was den zwei Regierungsbeamten die Möglichkeit gibt, durch Majorisierung des dritten Mitgliedes, das ein Vertreter der Stadtverwaltung ist, über alles selber zu entscheiden. Man hat Grund zu befürchten, daß die Einschätzungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen werden und oft übertrieben hoch sein können. Wir wissen aus den Erfahrungen mit den Schätzungen des Getreides für die Ermittlung des Oschers, in welchem Maße die Schätzungen zum Schaden der Steuerzahler übertrieben sein können. Die Schätzer für den Oscher sind eben Funktionäre der Regierung. Ebenso wissen wir aus Erfahrung, wie oft Uebertreibungen bei den Schätzungen der Immobilien zwecks Festsetzung des Werko, wenn Besitzwechsel der Immobilien stattfinden, oder bei neuerrichteten Gebäuden vorkommen. Auch diese Schätzungen werden von Regierungsbeamten gemacht. Man kann daher die Unruhe der Immobilienbesitzer begreifen. Da für die Schätzungen keine klaren, greifbaren Merkmale vorgesehen sind, ist einer subjektiven Auslegung und Veranschlagung Tür und Tor geöffnet. Es müßten daher objektive Merkmale für die Feststellung des Mietertrages gefunden werden. Eine objektive Grundlage wäre zum Beispiel der tatsächliche, und nicht der voraussichtliche, Miet ertrag, das heißt der sich aus^ den Mietverträgen ergebende Ertrag, oder, wie in manchen Ländern üblich, die Zahl der Wohnräume. Die sogenannte Hausklassensteuer ist abgestuft nach der Anzahl der in den Gebäuden enthaltenen Wohnräume, während Küchen. Keller, Werkstätten usw. steuerfrei sind. Eine bestimmte Anzahl von Wohnräumen bildet eine Klasse und für jede Klasse ist ein Steuersatz fixiert. Hier ist ein Maßstab geschaffen, der Mißdeutungen oder Benachteiligung der Steuerzahler ausschließt. Kommissionen, die so umfangreiche Kompetenzen besitzen, wie sie

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