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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 135

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 135 (sequence 4)
Language
German
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135 freien Existenzminimums in Anwendung zu bringen, und dieselbe verdient daher besonders hervorgehoben zu werden. Wir haben seinerzeit die Notwendigkeit der Verwirklichung dieser Maßnahme gerade in Palästina ausführlich begründet.1) Nun geht aber der gemachte Vorschlag nicht weit genug, um wirksam zu sein. Nach dem englischen Gesetz sind die Häuser mit einem Jahresertrag von weniger als Pfund Sterling 20.— steuerfrei. Wenn diese Verfügung für das reiche England sich als notwendig erwiesen hat, um wieviel mehr muß sie in dem armen Palästina Geltung haben. III. Die in dem neuen Gesetz an Stelle des Werko vorgeschlagene Steuer ist nur, insoweit sie sich auf unbebaute Grundstücke bezieht, eine Grundstuer. Sonst ist sie nichts anderes als eine Gebäudesteuer, die nach dem voraussichtlichen Mietertrag berechnet wird, und in der der Wert des Grundstückes hineingenommen ist. Als »house property« bezeichnet das Gesetz jedes Gebäude samt den Boden, auf dem es steht. Der Besteuerungsmaßstab ist die Mietertragsfähigkeit der Häuser. Die vorgeschlagene Gebäudesteuer weist aber im Vergleich mit den analogen Steuern anderer Länder bedeutende Fehler auf. Vor allem ist es die Höhe der Steuer. Ein Satz bis zu 12,5 Prozent des reinen Jahresmietertrages ist viel zu hoch gegriffen. So beträgt zum Beispiel in England der Steuersatz der »inhabited houses tax« für Wohnhäuser 3.75 Prozent, für Wohnhäuser, welche zugleich für gewerbliche Zwecke dienen, 2.5 Prozent des geschätzten Ertrages. In Frankreich ist die Gebäudesteuer (laut Gesetz vom Jahre 1890) eine sogenannte Quotitäts-Steuer. deren Satz alljährlich durch das Budgetgesetz bestimmt wird, und die auf etwa 3 bis 4 Prozent des durchschnittlichen Nettomietwertes kommt. In Preußen zahlen (laut Gesetz vom Jahre 1861) die Wohnhäuser 4 Prozent, gewerbliche Bauten 2 Prozent. In Bayern (laut Gesetz vom Jahre 1910 und 1918) war der Prozentsatz 2 Prozent und jetzt stellt er nur 1.5 Prozent des Mietertrages dar. Und ähnlich ist es in anderen deutschen Staaten. In den Ländern mit einer normaleren und stabilisierteren Entwicklung, mit vielen großen Städten, wie England, Frankreich oder Deutschland, wird nur ein Viertel oder ein Drittel von dem verlangt, was in Palästina als Maximum gefordert wird, wo die wirtschaftliche Lage, insbesondere die der städtischen Bevölkerung, sehr unsicher und ganz und gar nicht gefestigt ist. In diesem rein landwirtschaftlichen Lande befinden sich die Städte noch in früher Entwicklung und die Industrie ist erst im Anfangsstadium. Man darf auch nicht vergessen, daß die Verzinsung der Häuser in Palästina im allgemeinen gering ist. Fern liegt die Zeit, wo die Wohnhäuser eine hohe Verzinsung von 15 oder 20 Prozent abwarfen, wie es für kurze Zeit einst in Tel-Aviv der Fall war. Die Baukosten, die in Palästina verhältnismäßig hoch sind, bringen es dazu, daß die Verzinsung der Häuser in allen Städten des Landes unter dem gesetz* liehen Zinsfuß (9 Prozent) steht und sich ungefähr auf der Höhe des Zinsfußes für Bankdepositen bewegt. In Tel-Aviv ist es noch schlimmer, da mit wenigen Ausnahmen die Häuser dort vier, drei oder noch weniger Prozente den Hausbesitzern abwerfen, das heißt, daß sie kaum die Amortisationsquote decken können. x) Siehe „Boden - Besteuerung in Palästina", Kapitel VM. 9*

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