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Palästina · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 134

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Article
Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten
Date
1928-03-01
Page
Seite 134 (sequence 3)
Language
German
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134 die geeignetste Form für Palästina darstellen. l) Der Ertrag eines Hauses ist eine sichere, klare Grundlage, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Das neue Gesetz sucht gewissermaßen den Rein ertrag zu ermitteln, indem es für die Bestreitung verschiedener Ausgaben des Hauseigentümers für Reparatur der Häuser und sonstiger Lasten eine Reduktion des zu besteuernden Jahresmietertrages um ein Viertel oder Fünftel (je nachdem dieser Ertrag unter oder über 40 Pfund steht) vorsieht. Dadurch wird die Last der Steuerzahler erleichtert. Es sei auch erwähnt, daß das neue Gesetz den Unterschied zwischen den Mulk- und Miri-Böden2), deren steuerliche Belastung verschieden hoch ist, aufhebt. Bisher wurden für Mulk-Böden vier pro Mille und für Miri-Böden zehn pro Mille des Marktwertes an Werko gezahlt. Dieser aus uralter Zeit des muselmanischen Rechtes herrührende Unterschied von Böden ist gegenwärtig durch keine juristischen, geschweige denn wirtschaftlichen Gründe gerechtfertigt. Hinsichtlich der städtischen Böden wird er nunmehr abgeschafft und für alle unbebauten Grundstücke wird ein einheitlicher Steuersatz festgesetzt. Positiv ist auch, daß nunmehr die Einschätzungen regelmäßig alle fünf Jahre zu erfolgen haben, wodurch die Bestimmung des alten ottomanischen Gesetzes wieder aufgegriffen wird. Die regelmäßig, in relativ kurzen Intervallen vorzunehmenden Einschätzungen werden die in Palästina so raschen Wandlungen unterworfenen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen können. Einer Erwähnung wert ist auch die Bestimmung wegen der Besteuerung des unbebauten Grund und Bodens. Hier ist aber das Prinzip des Gesetzes durchbrochen worden, indem die Steuer nicht vom Ertragswert, sondern vom Kapitalswert der Immobilien festgesetzt wird. Das bedeutet, daß für unbebaute Grundstücke die alte Grundsteuer, das heißt die nach dem Marktpreise festgesetzte Steuer, eigentlich bestehen bleibt. Die Höhe der Steuer für die Miri-Böden wird nach dem neuen Gesetz etwas niedriger als die gegenwärtige sein. Denn bis jetzt betrug die Steuer zehn pro Mille, während sie nun nur 7,2 pro Mille ausmachen wird (12.5 Prozent von dem Mietertragswerte, welcher auf 6 Prozent des Marktwertes des Grundstückes festgesetzt ist). Für die Mulk-Böden aber wird die neue Besteuerung der unbebauten Grundstücke eine höhere Belastung darstellen (7.2 pro Mille, an Stelle von 4 pro Mille). Bemerkenswert ist auch die Bestimmung, wonach der Steuersatz nicht einheitlich sein soll: 12.5 Prozent ist das Maximum, es können aber verschiedene Kategorien von Immobilien vom Oberkommissär festgesetzt werden, für die auch verschiedene Steuersätze fixiert werden. Es geht aus dem Gesetzentwurf jedoch nicht hervor, nach welchem Grundsatz die Verteilung der Immobilien nach den Kategorien erfolgen soll, ob dabei zum Beispiel das Prinzip der Progressivität der Steuer in Anwendung gebracht wird. Dies wäre aber sehr erwünscht. Sehr interessant ist die Bestimmung, wonach der Oberkommissär das Recht hat, die Hausbesitzer, deren Häuser einen Jahresertrag von weniger als Pfund 10.— haben, von der Entrichtung der Gebäudesteuer gänzlich zu befreien. Wir begrüßen diese Bestimmung als den ersten Versuch der palästinensischen Administration, das Prinzip des steuer- ') Wir -halben -dies ausführlich in unserem Buche „Bodenbesteueruuig in Palästina" (Kapitel Villi) begründet. (Jüdischer Verlag, »Berlin, 1928.) 2) Mulkboden: unbeschränkter Privatbesitz, Miriboden: Staatsbesitz, aber oft nur nominell, da faktisch meist schon klage in Privatbesitz. (Antm. dL Red1.)

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