Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Article
- Die jüdischen Siedlungsformen in Palästina
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 5)
- Language
- German
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32 gewissen Verhältnis zueinander bleiben müssen etc. Alle diese Betriebsgesetze sind natürlich keine Apothekerregeln, sondern müssen von Fall zu Fall besonders angewandt werden. Es erhebt sich da die Frage, ob 20 bis 250 Leute, je nach Größe der Kwuzah, die meistens nur einen Bruchteil der dazu nötigen Materie beherrschen, imstande sind, mit demokratischen Methoden einen betriebswirtschaftlich einwandfreien Wirtschaftsplan aufzustellen und seine reibungslose Durchführung zu ermöglichen. Wir meinen, auch die bedingungslosesten Anhänger der Kwuzah sollten sich in diesem Falle nicht selbst belügen und die harte Wirklichkeit schlucken, daß demokratische Betriebsführung in großen Wirtschaften, besonders bei den augenblicklich schwierigen Verhältnissen in Palästina, unmöglich und die Ursache ihres Defizits ist. Das wäre so, als wenn man eine große Fabrik ohne Generaldirektor, nur mit den Abteilungsleitern und der Generalversammlung, leiten wollte. Nicht jeder ist zur Leitung einer großen Wirtschaft geeignet; dazu gehören große kaufmännische Begabung, Organisationskraft und Befähigung zum Disponieren, ferner ein hervorragendes Fachwissen und eine lange Praxis. Welche Ausbildung verlangt man schon von einem einfachen Unterverwalter in Deutschland, wo man doch auf ausgetretenen Wegen geht. Der nachstehende Ausbildungsgang ist zwar noch nicht gesetzlich, aber es wird schwer fallen, ohne ihn eine Stellung zu finden. So wird meist der sechsjährige Besuch einer höheren Schule verlangt, weiter eine zweijährige Lehrzeit als Gutseleve auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, an deren Schluß man sich einer Lehrlingsprüfung vor der zuständigen Landwirtschaftskammer unterziehen muß. Darauf folgt eine theoretische Ausbildung, sei es zwei Semester lang an einer landwirtschaftlichen Schule, oder beliebig länger an einer Hochschule, wonach eine weitere dreijährige Praxis als Volontärverwalter nachgewiesen werden muß, bevor der Kandidat zur staatlichen Verwalterprüfung zugelassen wird, die meistenteils sehr streng ist. Und das in Deutschland, wo es eine alte landwirtschaftliche Tradition gibt. Um wieviel höher müßten die Förderungen für Palästina geschraubt werden, wo es erst eine Tradition zu schaffen gilt. Der gegenwärtige Zustand brauchte ja niemand zu interessieren, wenn die Kwuzoth mit eigenem Kapital wirtschaften würden. Aber das ist doch nicht der Fall, sondern sie verwalten jüdische Volksgelder und die gesamte Oefientlichkeit hat das Recht, zu verlangen, daß sie gut verwaltet werden. Das wird solange nicht geschehen können, wie die demokratische Wirtschaftsführung anhält. Es muß also eine strikte Trennung von Wirtschaft und Gemeinschaft gefordert werden. Die Wirtschaft muß von einem Leiter autonom verwaltet werden, der vorher seine Eignung durch eine Prüfung vpr einem Sachverständigenausschuß der zionistischen Verwaltung bewiesen hat. Er muß. mit der nötigen Autorität ausgestattet werden und kann darum der Mitgliederversammlung der Kwuzah nicht verantwortlich sein, sondern eventuell der Gesellschaft »Nir« oder einer anderen übergeordneten Behörde. Findet die Kwuzah unter ihren Chawerim einen passenden Verwalter, so ist das natürlich am besten; andernfalls muß ein solcher eben mit festem Gehalt von der Kwuzah engagiert werden. Gegenüber dieser Hauptfrage treten alle anderen, und es gibt deren viele, zurück. Wenn nämlich wirklich ein energischer Verwalter, der sein Fach gut versteht, die Wirtschaft leitet, dann wird er alle übrigen Mängel schon bald beheben. Immerhin seien einige besonders hervorstechende