Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 10-11
- Article
- Die Grundprobleme des Aufbaues Palästinas
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 482 (sequence 20)
- Language
- German
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482 schaftlicben Dingen nicht selbst administrieren, sondern diese Tätigkeit nur kontrollieren. Ich will noch mit einigen Worten auf unser Verhältnis zur Regierung eingehen, ich bin überzeugt, daß die Regierung uns Sympathien entgegenbringt, aber leider dauert es oft sehr lang, bis sich diese Sympathien zur Tat verdichten. Ich will hier nur noch eine spezielle Sache, die für unsere landwirtschaftliche Entwicklung von großer Bedeutung ist, erwähnen. Unsere Kolonisation hat dadurch, daß sie nicht mit den primitiven Methoden der Fellachen, sondern mit großen Investitionen für Bewässerung, Maschinen, Düngung arbeitet, naturgemäß größere Bruttoerträge als die Fellachenwirtschaft. Die Regierung nimmt davon den Zehnten untd zieht auf diese Weise aus dem von Juden besiedelten Boden viel höhere Steuern als früher. Dagegen wäre an sich nichts zu sagen, wenn der höhere Rohertrag auch einem höheren Reinertrage entspräche. In Wirklichkeit aber ist das durchaus nicht der Fall. Unsere Siedlungen haben, zumindest in den ersten zehn Jahren ihres Bestehens, sehr schwer zu kämpfen, um dem Siedler die nackte Existenz zu geben. Weder der Nationalfonds noch der Keren Hajessod, die durch ihre Kapitalien die Errichtung der Wirtschaften ermöglicht haben, können in diesen zehn Jahren von dem Siedler irgendwelche Zahlungen bekommen. Unter diesen Umständen ist es ein offenes Unrecht, wenn die Regierung aus den Siedlern mehr Steuern herausholt als von den früheren Besitzern; denn der Siedler muß, um den Oscher zu zahlen, ihn sich entweder von, .seinen notwendigsten Bedürfnissen absparen, oder wenn er das nicht kann, müssen der Keren -Hajessod und der Keren Kajemeth ihm noch das Geld dazu geben. Sie werden also dafür bestraft, daß sie die Ansiedler finanziert haben. Ich betrachte diesen Zustand als unhaltbar und glaube, daß wir verlangen müssen, daß die Regierung für eine Uebergangszeit von 10 bis 15 Jahren von dem Siedler keinen höheren Oscher erhebt als denjenigen, den die Regierung früher von demselben Boden bezogen hat. In derselben Weise ist es nicht gerechtfertigt, daß die Regierung die Grundsteuer (Werko) von dem Kaufpreis des Bodens erhebt*). Besonderen Wert lege ich darauf, daß die Regierung uns ihre Arme bei'der Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens leiht. In sehr vielen Ländern und sogar in vielen englischen-Dominions gibt die Regierung entweder selbst Darlehen für Ameliorationen oder landwirtschaftliche Ansiedlung oder hilft privaten Ansiedlungsgesellschaften durch ihre Garantie. Wenn wir in, Palästina das' nicht für eine düdische Siedlungsgesellschaft erlangen können, so müssen wir wenigstens verlangen, daß die Regierung die Rückzahlung, welche die Siedler an die jüdischen Siedlungs- *) Siehe lidezu unsere Aufsätze „Die Reform des Zehnten" (Nr. 4/5) und „Die Reform der Agrarsteaiera" ('Nr. 6/7). Die Red.