Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Das neue jüdische Gemeindegesetz
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 424 (sequence 4)
- Language
- German
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424 Billigung vorliegt, darf die Einbringung vollzogen werden. Das von der Versammlung angenommene Budget tritt erst nach Billigung durch den Oberkommissar in Kraft; das von jeder lokalen Gemeinde angenommene Budget 'Unterliegt der Bestätigung durch den Distriktskommissar. _" Die Jahresbilanzen des Generalrats (Waad Leumi) und jeder lokalen Gemeinde müssen den vom Oberkommissar vorgeschriebenen Formalitäten entsprechen; sie werden durch vom Oberkommissar bestätigte Rechnungsrevisoren geprüft. Lokale Gemeinden. In 'jedem Orte mit mindestens 30 Mitgliedern der jüdischen Gemeinschaft soll eine lokale Gemeinde gebildet werden. Jn Orten mit weniger als. 30 jüdischen Gemeinschaftsmitgliedern kann eine lokale Gemeinde nur gebildet werden, wenn der Waad Leumi sie empfiehlt und der Distriktskommissar sie bestätigt. Wird eine solche Gemeinde nicht empfohlen und bestätigt, so können die Mitglieder, insofern der Distriktskommissar es billigt, sich entweder der nächsten bereits bestehenden Gemeinde angliedern oder zusammen mit den Juden eines anderen Ortes von weniger als 30 jüdischen Gemeinschaftsmitgliedern eine lokale Gemeinde bilden, wenn die Zahl der Mitglieder in beiden Orten mindestens 30 beträgt. Im jeder Stadt und in jedem Dorf sollen nicht mehr als eine einzige lokale Gemeinde bestehen. Besteht aber innerhalb der Gemeinde eine Sondergruppe von mindestens 30 Erwachsenen, so muß auf die Befriedigung der religiösen und kulturellen Bedürfnisse dieser Gruppe gemäß.-ihren, eigenen Grundsätzen geachtet werden, und die lokale Gemeinde, bzw. ihr (Komitee, ist verpflichtet, bei der Fürsorge und Verwaltung der gemeindlichen Agenden religiösen Charakters voll und ganz die Bedürfnisse der erwähnten Gruppe in Betracht zu ziehen und jene Einkünfte der lokalen Gemeinde, die religiösen und kulturellen Zwecken gewidmet sind, proportioneil zwischen der lokalen Gemeinde und der oben beschriebenen Gruppe nach der Zahl ihrer Mitglieder zu verteilen. . (Das Komitee der lokalen Gemeinde hat die Anweisungen des General Council (Waad Leumi) sowie die Beschlüsse der Generalversammlung der lokalen Gemeinde im Rahmen ihrer Kompetenz durchzuführen; das Komitee ist der anerkannte Vertreter der Gemeinde gegenüber der. Distriktsverwaltung in Anglegenheiten, die innerhalb der Kompetenz der lokalen Gemeinde liegen. Das Budget des lokalen Rabbinatsbureaus und des Rabbiners soll gemeinsam zwischen dem Rabbinatsbureau, dem Rabbiner und dem Gemeindekomitee festgesetzt werden. Pflicht des lokalen Gemeindekomitees ist »es, für die Ausgaben des Rabbinatsamtes und des Rabbiners im Rahmen des Budgets aufzukommen. Die Gerichtsgebühren, die bei dem erstinstanzlichen rabbinischen Gericht einfließen, werden dem lokalen Komitee überwiesen, welches sie in einem separaten Konto gemeinsam mit anderen für die Erhaltung des Räbbinatsamtes und des Rabbiners einfließenden Gebühren aus ritueller Schächtung, Begräbnissen, der Herstellung und dem Verkauf von umge-' säuertem Brot (Mazzoth) verwaltet.