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Palästina · 1927-01-01 · Heft 8-9 · p. Seite 423

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Journal
Palästina
Volume
10 (1927)
Issue
Heft 8-9
Article
Das neue jüdische Gemeindegesetz
Date
1927-01-01
Page
Seite 423 (sequence 3)
Language
German
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423 Das Budget des rabbinischen Rates soll von dem Generalrat und dem <r<abbMschen iRat gemeinsam festgesetzt werden. Pflicht des Generalsates ist es, für die budgetären Ausgaben des rabbinischen Rates aufzukommen. Die vom rabbinischen Rat lin seiner richterlichen Kapazität entgegenzunehmenden Gebühren sollen .an den Waad Leiumi abgeführt werden, der sie als ein separates (Konto neben den Beiträgen der lokalen Gemeinden aus den 'Gebühren für rituelle Schächtung usw. »verwaltet und izur Deckung des Budgets des ralbbinisohen .Rates verwendet. Ist izum Schluß des Finanzjahres ein 'Uebersöhuß vorhanden, so wird die eine Hälfte desselben für das nächste Jahr vorgetragen iund die andere Hälfte zu allgemeinen Zwecken des Waad Leoimi verwendet. Ist izu Jahresschluß ein Defizit vorhanden, so ist die Ässefath Niwcharim ermächtigt, eine besondere Steuer zur Deckung dieses Defizites einzuführen. Asseiath Niwcharim und Waad Leumi, Die Vertretung der jüdischen Gemeinschaft im Lande ist eine aus Wahlen hervorgehende Versammlung (Elected Assembly), deren Mitglieder für eine dreijährige Funktionsdauer gewählt werden. Innerhalb sechs Monaten seit Veröffentlichung der 'Gemeindeordnung hat der Waad Leumi ein Reglement zu entwerfen und dem Oberkommissar zur Billigung zu unterbreiten, welches die Konstitution der Elected Assembly und deren Wahlsystem bestimmt. Innerhalb sechs Monaten s-eit der Verabschiedung dieses Reglements durch den Oberkommissar haben die Wahlen zur Elected Assembly stattzufinden. Die Elected Assembly wählt alijährlich aus ihrer Mitte einen Generalrat (Waad Leumi) und nimmt (Entschlüsse an, die von dem Rate zu vollziehen sind. Solange eine Neuwahl nicht erfolgt ist, amtiert der Generalrat, auch wenn seine Frist abgelaufen ist». Die gewählte Versammlung berät und bewilligt das vom Rate vorzuschlagende Jahresbudget betreffend die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen Ausgaben, ferner die Ausgaben, die mit der Wahl und der Tagung der Versammlung zusammenhängen und Ausgaben, die eventuell zur Deckung des Budgets des rabbinischen Rates, wenn dessen Konto ein Defizit aufweist, notwendig sind. . Die Elected Assembly ist gesetzlich befugt, eine lokale Gemeinde aufzufordern oder zu ermächtigen, ihren Mitgliedern eine Steuer oder Beiträge für. die folgenden Zwecke aufzuerlegen: Unterricht, Armenfürsorge, Krankenfürsorge, Waisenfürsorge, Zuschüsse zu dem Ausgaben des lokalen. Rabbinatsbureaus und des Rabbiners, Zuschüsse zum Budget des Generalrates, der lokalen Gemeinde und ihres Komitees; alles im Rahmen des vorbestimmten Budgets. Die Elected Assembly ist befugt, eine eventuelle Gebührenerhebung, lokaler Gemeinden gutzuheißen a) für rituelles Schächten, b) für Herstellung und Verkauf von 'ungesäuertem Brot (Mazzoth), c) für Beglaubigung von Zertifikaten gemäß dem jüdischen Gesetz. Die Elected Assembly hat ein Reglement über das System der Aufbringung und den tHöchstbetrag von auferlegten Steuern und Gebühren jährlich dem Oberkommissar zur Billigung vorzulegen; erst wenn diese

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