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Palästina · 1927-01-01 · Heft 8-9 · p. Seite 425

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Journal
Palästina
Volume
10 (1927)
Issue
Heft 8-9
Article
Das neue jüdische Gemeindegesetz
Date
1927-01-01
Page
Seite 425 (sequence 5)
Language
German
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425 Die Schächtkontrolle. In jeder lokalen Gemeinde besteht, ein Ausschuß, der die rituelle Schächtung und alle mit derselben zusammenhängenden Angelegenheiten zu kontrollieren hat. Ueber die Zusammensetzung dieses Ausschusses verfügt -der Waad Leumi gemeinsam mit dem Rabbinerrat; im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Instanzen wird die Angelegenheit einem Ausschuß überwiesen, wie er in § 9 (1) vorgesehen ist. In dem Ausschuß soll jede Kongregation -nach, der Zahl ihrer Mitglieder vertreten sein. Jede Kongregation hat das Recht, einen Schächter zu ernennen, der nach dem besonderen Ritus der Kongregation und unter der Kontrolle ihrer Inspektoren schachtet. Das Recht einer Kongregation, die sich aus Personen zusammensetzt, die nicht als Mitglieder -der Gemeinde eingetragen sind, nach ihrem Ritus und unabhängig vom Gemeindeschächtausschuß Schächtungen vorzunehmen,, darf in keiner Weise geschmälert werden; vorausgesetzt, daß diese Sonderkongregation die Gebühren auf von ihren Schächterh geschächtetes Vieh nach den gleichen Sätzen erhebt, wie sie von dem Schächtausschuß der Gemeinde vorgeschrieben sind. Kontrolle der rituellen Begräbnisse. In jeder lokalen Gemeinde besteht ein Begräbnisausschuß. Jede Kongregation und jede Gruppe von Juden innerhalb der Gemeinde hat das Recht, einen eigenen JBegräbnisverein zu bilden und Boden für einen Friedhof 'für ihre Mitglieder zu erwerben. Jede solche (Gesellschaft darf eine Gebühr für einen Begräbnisplatz, sowie Begräbnisspesen erheben; der Maximalbetrag solcher Gebühren muß aber von dem Komitee der lokalen Gemeinde gemeinsam mit den Vertretern der betreffenden Gesellschaft festgesetzt werden. In keiner Weise darf das Recht irgendeiner Kongregation, deren Mitglieder nicht als Gemeindemitglieder eingetragen sind, ihre eigenen Begräbnis-Arrangements zu treffen, eingeschränkt werden, jedoch stets in Uebereinstimmung mit den .bezüglichen Verordnungen der Regierung und der loka'len Behörden; die lokale Gemeinde selbst hat kein Recht, von solchen Sonderkongregationen Gebühren zu erheben. Vorbehaltlich der Billigung durch die Generalversammlung der lokalen Gemeinde hat das Gemeindekomitee das Recht, gemeinsam mit dem Rabbinatsamt an Bäcker und Verkäufer von Mazzos Lizenzen zu verleihen und Gebühren für solche Lizenzen zu erheben. Die Netto-iEingänge aus solchen Gebühren werden für Ausgaben des lokalen Rabbinatsamts oder Rabbiners verwendet. Bei der Ausübung seiner Machtbefugnisse in Angelegenheiten des Rituals hat sich das Komitee den Verordnungen oder Anweisungen des Rabbinatsamtes und in Angelegenheiten administrativer Natur den Verordnungen und Anweisungen des Generalrates (Waad Leumi) zu fügen. Die amtliche Bekanntmachung über die Wahl und die Machtbefugnisse des rabbinischen Rates vom 18. März 1921, die in der Offical Gazette vom 1. April 1921 publiziert worden ist, ist mit der Publizierung der neuen Gemeindeordnung außer Kraft gesetzt worden.

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