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Palästina · 1927-01-01 · Heft 8-9 · p. Seite 422

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Journal
Palästina
Volume
10 (1927)
Issue
Heft 8-9
Article
Das neue jüdische Gemeindegesetz
Date
1927-01-01
Page
Seite 422 (sequence 2)
Language
German
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422 bevölkerung Juden sind, als ^Kongregation" eine Vereiinigung von Juden, die -an eine besondere Synagoge gebunden sind. In Palästina besteht eine anerkannte jüdische 'Gemeinschaft („Community"), die sich aus den' lokalen Gemeinden zusammensetzt. Organe der Gemeinschaft sind: Ein rabbinischer Rat, ein rabbiniisches Amt, eine 'gewählte Delegieritenveraammlung (Elected Assembly, Assefath iNiwoharim), ein Generalrat (Wlaad Leumi), Ausschüsse der lokalen Gemeinden. Rabbinischer Rat und Rabbinat. Der irabbinische Rat bat die Aufsicht «über die lokalen Rabbinerämter «und die Rabbiner. Der Rat setzt sich aus zwei O/berraibbtinern (einem Sepbarden und einem Aschkenasen1) und »sechs Mitgliedern (drei Sephardim und drei Aschkenasim) zusammen; seiine (Konstitution kann aber durch 'Beschluß einer Sonderversammlung gemäß § 9, Abs. 2, geändert werden. Jede lokale Gemeinde hat einem Rabbineir oder ein rabbinisches Bureau; die Zaihl der (Mitglieder jedes rabbiniscben Bureaus wird durch das Komitee der lokalen Gemeinde bestimmt. Jedes ralbbinische Bureau fungiert als ein rabbiinisches Gericht erster Instanz und übt die Rechtsprechung und die Rechtsgewalt in allen ihrer Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten. Der rabibinische Rat fungiert als Berufungsgericht. Der Rat ist die anerkannte religiöse Vertretung der Gemeinde gegenüber der Regierung; der lokale Rabbinei; oder das lokale raibibinisohe Bureau sind anerkannte religiöse Vertreter gegenüber der Distriktsverwaltung. Bei Inkrafttreten der 'Gemeindeordnung sollen der rab-binische Rat und der Waad Leumi ein Reglement entwerfen, betreffend das Wahlsystem oder die Ernennung des rabbinischen Rates, des lokalen Rabbineramtes und der Raibbiner der lokalen 'Gemeinden. Sollten der rabbünisclhe Rat und der Waad Leuimi innerhalb sechs Monaten seit Veröffentlichung der Gemeiindeordnung izu keinem Einvernehmen gelangen können, so sollen die in Erörterung stehenden Fragen einem Ausschuß überwiesen werden, der sich aus einem von der Jewish Agency ernannten {Präsidenten, einem vom Waad Leumi und einem vom rabbinischen Rat ernannten Mitglied zusammensetzt. Die iMetidieitsentscheidung dieses Ausschusses ist endgültig. Dieses zu entwerfende Reglement soll Bestimmungen enthalten' über die'Einberufung einer Sonder Versammlung, die die Befugnis halben soll, die Konstitution des rabbinischen Rates zu ändern. Das Reglement unterliegt der (Billigung der Delegiertenversamimlung ((„Assefath iNiweharim"); ist es von diesem verab schied et, so soll es durch den Waad Leumi dem Ober- / kommissär vorgelegt werden, nach dessen Billigung es in Kraft tritt. Der raibbinische Rat und die Rabibinatsämter können Testamente gemäß dem jüdischen Gesetz abfassen; sie haben die Konitrolle über jüdische charitative Stiftungen (auszuüben, die sich einer solchen Kontrolle unterwerfen-, sie haben in allen Streitfällen zwischen Juden schiedsrichterlich zu entscheiden, in denen sich die Parteien vorher durch schriftliche Erklärung dem Schiedsspruch unterworfen halben.

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