Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Bedeutung und Aufgabe der landwirtschaftlichen kooperativen Arbeitergesellschaft "Nir"
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 3)
- Language
- German
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121 tion der Zionistischen Organisation").. Vornehmlich sind es drei grundlegende Prinzipien,, die bei aller Verschiedenheit der Kwuzoth und iMoscfcawe Owdim alle diese Siedlungen; die der „Landwirtschaftlichen Arbeiterorganisation" unterstellt sind, verbindet, die P ri n z i p ie n: Ii d e r N a t i o ha 1 i si er u n g die s B o d e n s, 2. der Eiigenarbeitohne Ausnutzung fremder Arbeitskräfte, 3^ der gegenseitigem Hilfe. Dazu kommt noch die Frage der Unveräußerlichkeit des Besitzes, die aber bis jetzt eine konkrete Bedeutung noch nicht gewann. Könnte man von der Aussicht ausgehen, daß diese Grundprinzipienj die allen Ansiedlungen—, ganz gleich, ob sie auf individueller oder wirtschaftskommunistischer Basis beruhen rgemeinsam sind, der menschlichen Natur auch insoweit entsprechen, daß Abweichungen von ihnen im allgemeinen unmöglich sind; daß ferner von außen und innen her Abänderungen nicht zu erwarten seien, so hätte man sich freilich mit der lockeren Bindung durch die Unterstellung der Siedlungen unter die „Landwirtschaftliche Arbeiterorganisation" begnügen können. Allein in doppelter Beziehung erschien es notwendig, die Beziehungen der Siedlungen zueinander und nach außenhin auf festere Basis, das heißt auf juristischer, festzulegen, zumal historische Beispiele in verschiedenen Ländern die Gefahren einer Abwendung selbst sozialistischer Arbeiterkreise von ihren früheren Plänen und Ideen illustrieren und auch in der palästinensischen Arbeiterschaft selbst bereits derartige Beispiele vorhanden sind. Einmal war es notwendig, die Rechte und Pflichten der Siedlungen zueinander und zur Zentrale abzugrenzen und Kautelen für Streitfälle zu schaffen; auf der anderen Seite mußten auch mit der ansiedelnden Instanz, das heißt mit dem Keren H-ajessod und der Zionistischen Organisation bestimmte Verträge abgeschlossenwerden, die man nicht dem Einzelsiedler oder der Einzelsiedlung überlassen konnte, sondern bei denen folgerichtig, das heißt dem Geist des Gesamtwerkes entsprechend, die G e s a m th eit mitwirken mußte. So war es notwendig, eine juristische Gesellschaft zu gründen, die alle Arbeitersiedlungen zusammenfaßt, sich durch bestimmte Verträge mit den Einzelsiedlungen, ihren „Tochtergesellschaften", verbindet und sie in diesen Verträgen auf der Grundlage der der Gesamtarbeiterschaft gemeinsamen Prinzipien kontrolliert, die ferner in diesen Siedlungen bestimmte, festgelegte Rechte gesellschaftlicher, administrativer und ökonomischer Art ausübt; die andererseits diese Siedlungen nach außenhin repräsentiert und bei allen Verträgen der Siedlungen mit der Siedlungsinstanz (Keren Häjessod) juristisch entweder als alleinige Vertreterin oder aber mindestens als mitwirkend in Erscheinung tritt. Öiekonomisch, und nicht juristisch gesprochen, bedeutet die Gründung der •Gesellschaft „Nir" (Furche), daß bei völliger Autonomie der Siedlungen in ihrer inneren Gestaltung und Wirtschaftsführung sie einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kontrolle