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Palästina · 1927-01-01 · Heft 1-2 · p. Seite 30

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Journal
Palästina
Volume
10 (1927)
Issue
Heft 1-2
Article
Die Finanzierung des Siedlungswerkes
Date
1927-01-01
Page
Seite 30 (sequence 5)
Language
German
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äo Siedler/den allgemeinen Steuergesetzen unterworfen sein und die Regierung wird dann aus! diesen Steuersubjekten Einnahmen erzielen, die sie nie gehabt hätte, wenn die Besiedlung des Landes, nach modernen Methoden durch die Siedlungsbank nicht stattgefunden hätte. Nun ist es aber sehr wahrscheinlich;, daß ohne eine Solche Regelung die Siedlungsbank nicht die Sicherheit hat, daß die Siedler imstande sein werden, ihr die Zinsen für das Kapital zu .zahlen, das sie ihnen als erste Hypothek vorstreckt, Mit anderen Worten, die Siedlungsbank würde ihre Siedlungstätigkeit gar, nicht beginnen und die Regierung würde von dem Lande weder jetzt hoch später Mehreinnahmen haben, während sie durch die erwähnte Regelung zwar jetzt (während der Uebergangszeit) auf Mehreinnahmen verzichtet, sich aber für später diese Mehreinnahmen sichert. Eine solche Steuererleichterung für die erste Zeit nach der •landwirtschaftlichen Ansiedlüng ist nichts Außergewöhnliches, im Gegenteil wird in allen Ländern den Siedlern für die erste Zeit entweder völlige Steuerfreiheit oder ein Steuernachlaß gewährt. Für Palästina ist diese Maßnahme um. so mehr; geboten, als bisher wenigstens die Regierung — im Gegensatz zu den Regierungen anderer Länder — sich um die öffentlichen Bedürfnisse der neuen Siedlungen in keiner Weise gekümmert und es den Siedlern selbst überlassen hat, für die Berstellung von Wegen, die~ Beschaffung von Wasser, das Sani.täte- und Schulwesen zu sorgen. Wenn die Regierung in diesen beiden grundsätzlichen Fragen zustimmt und mithilft, so könnte die Gründung der Siedlungsbänk etwa in folgender Weise vor sich gehen: a) Die Land Settlement Bank wird von der Zionistischen Organisation oder der Jewish Agency als eine Aktiengesellschaft gegründet und von der palästinensischen Regierung mit den Rechten einer Institution des öffentlichen Rechtes ausgestattet, insbesondere mit dem Rechte der direkten Exekution gegen, säumige Schuldner und mit dem Vorrechte ihrer Forderung. b) Der Keren Hajessod übergabt alle seine landwirtschaftlichen Assets, die zurzeit etwa eine halbe Million betragen und Im Laufe der nächsten zwei bis drei Jahre wahrscheinlich auf eine Million steigen werden, der Land Settlement Bank und bekommt von dieser als Entgelt Aktien in Höhe des wirklichen: Wertes der Assets. c) Die Land Settlement Bank soll Siedlern, welche von den zur Ansiedlüng erförderlichen Pfd. Sief 1. 700 mindestens Pfd. Sterl. 100 aus eigenen: Mitteln besitzen und eine gemischte Wartschaft anlegen wollen, Pfd. Sterl. 350. als erste Hypothek und Pfd. Sterl. 250 als zweite Hypothek leihen. Siedler, die Pfd. Sterl/500 eigenes Kapital besitzen omd Orangen pflanzen wollen, 'sollen Pfd. Sterl. 500 als erste und Pfd. Sterl. 100 als zweite Hypothek bekommen. Die erste Hypothek setzt sich zusammen -aus: Pfd.

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