Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Die Finanzierung des Siedlungswerkes
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 4)
- Language
- German
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29 ohne Zuhilfenahme der Gerichte ihre Forderungen gegen ihre Hypothekenschuidner durch .den Exekutor der .Regierung einzutreiben. Dadurch ijun, daß die .Bank den Charakter eines Institutes des öffentlichen Rechtes und d^s Recht hat, ihre Schuldforderungen wie) ein Regierungsorgan „direkt einzutreiben, wird die Sicherheit ihrer Schuldförderungen erheblich vergrößert Erstens kann sie ohne- Kosten und ohne Zeitverlust die^säumigen Schuldner exekutieren und zweitens gehen ihre Forde.ru ng e n allen Forderungen anderer Gläubiger gegen, die Siedler v o r. Insbesondere könnte in dem Vertrage der. Siedlungsbank mit den Siedlern festgesetzt werden, daß die Schuld des Siedlers an die Siedlungsbank e b.e n s o b e h a n de 1 t,w e r d e n soll wie der O scher. Für die. Zahlung des Oschers gilt „nämlich die Bestimmung, daß der Landwirt sein Getreide nicht früher von der Dreschtenne herunternehmen darf, als bis er den Osch er entrichtet hat. Wenn die Schuld des Siedlers an die Siedlungsbajik ebenso behandelt wird, so folgt daraus, daß jeder Landwirt von seiner. Ernte vor allen anderen Forderungen diejenige der Siedlungsbank befriedigen muß. Es ist ferner nötig, daß die Regierung für eine gewisse lieber gangsz ei t von 10 bis 15 Jahren den neuen Siedr lern, wenn nicht vollständige Steuerfreiheit, so jedenfalls Steuererleichterungen gewährt. Bei diesen^ Steuererleichterungen soll die R e g.i.e r,u n g k ein e Einnah m,e n, dies; i e bereits h at, v e r 1 ier en; sie sp.11 ab er auf e ine. Er höh img de r Steuereinnahmen während dieser Zeit verzieht e n. Praktisch würde dies etwa darauf hinauslaufen, daß die Siedr lungsbank, wenn sie ein neues Terrain besiedelt, mit der Regierung eine Vereinbarung trifft, daß die Siedler der Regierung für die nächsten 15 Jahre für Werko und Oscher denselben Betrag jährlich zahlen werden, den die Regierung im Laufe der letzvefgangeiien fünf Jahre durchschnittlich von diesem Bod$n als Steuereinnahme gehabt hat. Sollte der Steuervertrag in den 15 Jähren .nach Beginn der Siedlungstätigkeit geringer sein als der jährliche Durchs.chnittsbetrag der letztvergangenen fünf Jahren, sq , fällt der Verlust den Siedlern ,-zur Last und die Regierung bleibt gegen einen Verlust an ihren früheren Einnahmen gesichert. Sollte dagegen der Steuenbrtrag nach der Besiedlung.,größer sjein als früher, sp sind die Siedler von der Zahlung des Mehrbetrages befreit. Eine solche Regelung ist wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt. Die Regierung kann dabei gegenüber ihren früheren Einnahmen in, keinem Falle etwas verlieren, im Gegenteil, durch die Vereinbarung: mit der .Siedlungsbank erreicht sie die Sicherheit, daß. sie auch, wenn die neuen. Siedler schlechte Ernten haben, als Steuerßttrag des Bodens niemals .weniger erhält, "als vor der Besiedlung. Außerdem: aber ist diese Regelung für die Regierung eine a u s g e z e i ch:n.e t e-A-nla g e f oirdde Z uk .u;n f't;: denn nach 15 Jahren der :Uebergangszeit werden die neuen