Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Die Finanzierung des Siedlungswerkes
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 3)
- Language
- German
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28 Siedler gegeben werden. Ich Schlage deshalb5 vor, daß für die landwirtschaftlichen Kredite eine Land S e t t 1 e m e n t 3 a nk mit besonderen Privilegien gegründet wird. 1 Da die* Gründung dieser Bank für mich das Rückgrat des' Anleiheprojektes darstellt, so muß ich darauf ausführlich eingehen. r r- -; Im Artikel 6 des Palästinamandates ist bestimmt, daß xtie Regierüng von Palästina „while ensuring that the rights aiidPosition of other sections öf the pöpulation are not' prejudiced, shall facilitate Jewish immigration under suitable coriditions, and* sHäll encourage . . . close settlement by Jews on the land,: includirig State länds and waste lands not required for public pnrposes". Wenn diese Bestimmung irgend eine praktische Bedeutung^ haben soll, so kann es (abgesehen von der Ueberweisung von Staatsländereien, auf die wir Später zurückkommen) nur die sein, daß; die Regierung mithilft, diejenigen Institute zu schaffen, welche für die Zwecke landwirtschaftlicher Siedlung notwendig sind. Nun ist es in allen Ländern, in denen landwirtschaftliche Ansiedlung planmäßig getrieben wird, eine bekannte Tatsache, daß die Schaffung eines Kreditinstitutes dazu die erste Voraussetzung ist. Ueberall, wo man planmäßig zur landwirtschaftlichen Ansiedlung schritt, war deshalb der erste Schritt die Sphaffung einer A n s i e d 1 u n g sbank. So war es der Fall bei der Ansiedlungstätigkeit der preußischen Regierung in den Ostprovinzen, so ist es in Kalifornien usw. Die Gründung einer Siedlungsbank (Land Settlement Bank) ist deshalb auch in Palästina die erste Vorbedingung für eine planmäßige Ansiedlung großen Stiles. Die Schaffung einer solchen Siedlungsbank verlangt nicht unbedingt eine finanzielle Beteiligung der Regierung. Ich sehe deshalb bei meinem Plane, um die Sache zu erleichtern, von einer solchen Beteiligung — sei es in Form der Hergabe von Geld, sei es in Form einer Garantie — ausdrücklich ab. Ich glaube, daß es möglich ist, auch ohne solche Anteilnahme der Regierung die Bank ins Leben zu rufen und mit dem notwendigen Kapital auszustatten. Bedingung dazu ist nur, daß die Regierung sich aktiv für die Gründung einer solchen Bank interessiert und ihr alle moralische und administrative Hilfe gewährt. Diese Hilfe soll in folgenden zwei legislativen oder administrativen Maßnahmen bestehen: Die Regierung soll der Land Settlement Bank den Charakter tind die Rechte einer Institution des öffentlichen Rechtes verleihen. Das soll die Wirkung haben, daß die Land Settlement Bank gegenüber den Siedlern, die sie ansiedelt, größere Autorität und insbesondere das Recht hat, ihre Schu 1 df orde'run g en von den Siedlern ebenso einzuziehen, als ob es Regierungssteuern wären. Eine solche gesetzliche Regelung wäre durchaus nichts Ungewöhnliches, denn auch in Preußen hatte die Ansiedlungsbank ähnliche Rechte, und im Rußland der Vorkriegszeit hatten sogar die meisten Hypothekenbanken das Recht,