Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 6 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Unruhen der orthodoxen Araber und Griechen in Jerusalem und Palästina
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 9)
- Language
- German
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Patriarchenstreit noch endlich aber auch beigelegt wird, ob der Jerusalemer Patriarch über den ökumenischen in Konstantinopel fällt oder umgekehrt, für die Araber und ihre Ansprüche können weder in dem einen noch in dem anderen Falle Vorteile erwachsen. Die ganze griechische Nation, auch die Parteigänger des Patriarchen Damianos sind darin einig, dass den Bestrebungen der Araber ein energischer Widerstand entgegengesetzt werden muss und wenn schon der Patriarch Damianos araberfreundliche Anwandlungen hätte, könnte er sich doch durch die in den letzten Monaten gemachten Erfahrungen gewitzigt, dem einmütigen Willen der Nation nicht widersetzen, wenn er nicht tatsächlich das Odium eines „Volksverräters" auf sich laden wollte. Uebrigens kommt aber auch der Person des Patriarchen bei der Beurteilung des ganzen durch die Araber aufgeworfenen Fragenkomplexes gar nicht die Bedeutung zu, welche ihr übertriebener Weise sowohl auf der einen als auf der anderen Seite beigemessen wird. Da sich die Araber für die Begründung ihrer Fordeungen auf die neue Verfassung berufen, so müssen dieselben auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in letzter Linie von der Regierung und dem Parlament geprüft und bestätigt werden und es lässt sich jetzt schon zum voraus sagen, dass die Araber auch dabei schlecht abschneiden werden. Die Araber berufen sich für die gesetzliche Bildung und Anerkennung eines gemischten Kirchenrates, welcher ihnen verstärkten Einfluss auf die Kirchenregierung und gleichmässigen Anteil an allem Besitz und allen Einkünften des griechischen Klosters sichern soll auf den § 111 der neuen türkischen Verfassung, wonach unter Vorbehalt näherer Bestimmungen des Parlaments in jedem Kaza (abgegrenzter Gemeindebezirk) ein gemischtes Konzil gegründet werden soll, welchem die Führung und Aufsicht der Gemeindeangelegenheiten und die Verwaltung der öffentlichen Institutionen und der Finanzen übertragen werden muss. Abgesehen davon, dass seitens des Parlaments über die Organisation die Rechte und Pflichten eines solchen Gemeindekollegiums oder Kirchenrats noch keinerlei nähere Bestimmungen getroffen worden sind, sagt auch der § 118 der Konstitution ausdrücklich, dass die Gerechtsame solcher neu zu gründenden Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden sich nur auf gegenwärtige Neuordnungen und Vereinbarungen erstrecken sollen und dass ihnen gegenüber alle jetzt schon in Geltung und Wirkung befindlichen Gesetze, Rechte und Gewohnheiten in Kraft bleiben müssen, sofern sie nicht durch später erlassene Gesetze und Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden. Auf Grund dieser Bestimmungen kann natürlich auch zwischen den Griechen und Arabern für die Regelung und 137