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Palästina · 1909-01-01 · Heft 5 · p. Seite 108

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
6 (1909)
Issue
Heft 5
Article
Die neue Türkei
Date
1909-01-01
Page
Seite 108 (sequence 4)
Language
German
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Die Entscheidung des Bureaus wird, nachdem die notwendigen Erkundigungen eingeholt und von dem betreffenden Minister die Erklärungen abgegeben wurden, nach Stimmenmehrheit gefällt. Wenn das Bureau der Meinung ist, die Klage der Kammer zu unterbreiten, so ist der diese Entscheidung enthaltende Bericht in einer öffentlichen Sitzung zu verlesen, und die Kammer stimmt, nachdem sie die Erklärungen des betreffenden Ministers, der der Sitzung beizuwohnen aufgefordert ist, oder seines Vertreters angehört hat, bei zwei Drittel absoluter Stimmenmehrheit über die Beschlüsse des Berichts ab. Im Falle der Annahme dieser Beschlüsse ist eine das gerichtliche Verfahren gegen den betreffenden Minister fordernde Adresse an den Grosswezir zu richten, der sie der Bestätigung S. M. I. des Sultans unterbreitet. Die Zurücksendung an den Gerichtshof findet kraft eines kaiserlichen Irades statt. Art. 32. Ein besonderes Gesetz wird das Vorgehen, das für Ministerprozesse einzuhalten ist, bestimmen. Art. 33. Es gibt keinen Unterschied zwischen Ministern und Privatleuten bezüglich der privaten, ausser ihrer Amtstätigkeit liegenden Prozesse. Prozesse solcher Art sind der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Art. 34. Der Minister, über den das gerichtliche Verfahren durch die Anklagekammer des Gerichtshofes ausgesprochen ist, gilt seines Amtes so lange entsetzt, bis er von der gegen ihn ausgesprochenen Beschuldigung freigesprochen wird. Art. 35. Im Falle einer durch eine begründete Abstimmung erfolgten Verwerfung eines Gesetzesvorschlags, auf dessen Annahme der Minister bestehen zu müssen glaubt, befiehlt S. M. I. der Sultan die Auflösung der Kammer, vorbehaltlich einer Neuwahl der Deputierten innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist. Art. 36. Im Falle drängender Notwendigkeit kann, wenn die Generalversammlung nicht einberufen ist, der Minister zur Wahrung des Staates vor einer Gefahr oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Anordnungen treffen. Diese durch ein kaiserliches Irade bestätigten Anordnungen haben, wenn sie nicht der Verfassung widersprechen, provisorisch Gesetzeskraft. Sie sollen der Generalversammlung unterbreitet werden, sobald diese einberufen ist. Art. 37. Jeder Minister hat das Recht, den Sitzungen des Senats und der; Abgeordnetenkammer beizuwohnen odter sich hierin durch einen höheren Beamten seiner Abteilung vertreten zu lassen. Gleicherweise hat er das Recht, vor jedem Mitglied der 108

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