Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 6 (1909)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die neue Türkei
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2379786-2379815-2379821-2382406--02436-2382450- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Trotzdem sind von dieser Verfügung die in Kriegszeiten gesetzlich erhöhten Steuern und die durch den Kriegszustand notwendig gewordenen Massnahmen ausgenommen. Art. 25. Eine Geldsumme kann nur kraft eines Gesetzes als Steuer, Taxe oder unter jeder anderen Bezeichnung erhoben werden. Art. 26. Die Folter ist in allen Formen ganz und gar untersagt. C Die Minister. Art. 27. S. M. J. der Sultan belehnt die Personen, die sein hohes Zutrauen dazu ernennen zu sollen glaubt, mit der Würde eines Gross-Wezirs und der des Scheich-ul-Islams.1) Die Ernennung der anderen Minister findet durch kaiserliches Irade statt. Art. 28. Der Ministerrat hält seine Sitzungen unter dem Vorsitz des Grosswezirs ab. Die Befugnisse des Ministerrats umfassen alle wichtigen inneren und äusseren Staatsangelegenheiten. Die Beschlüsse, die der Bestätigung durch S. M. I. den Sultan unterworfen sein sollen, werden durch kaiserliches Irade vollstreckbar gemacht. Art. 29. Jeder ministerielle Abteilungschef verwaltet, in den Grenzen seiner Befugnisse, die seine Abteilung angehenden Angelegenheiten. lieber diejenigen, die diese Grenze überschreiten, berichtet er dem Grosswezir. Der Grosswezir befördert die durch die Chefs der verschiedenen Abteilungen an ihn gerichteten Berichte, sei es, dass er sie im Ministerrat, wenn er gerade tagt, vorträgt und sie dann der kaiserlichen Bestätigung vorlegt, oder dass er anderfalls selbst darüber beschliesst oder sie der Entscheidung S. M. I. des Sultans unterwirft. Ein besonderes Reglement wird diese verschiedenen Angelegenheitskategorien für jede ministerielle Abteilung festsetzen. Art. 30. Die Minister sind für die Handlungen und Akten ihrer Tätigkeit verantwortlich. Art. 31. Wollen ein oder mehrere Mitglieder der Deputiertenkammer gegen einen Minister bezüglich seiner Verantwortlichkeit oder gelegentlich von Handlungen, zu deren Inkenntnisnahme die Kammer berechtigt ist, Klage führen, so ist das die Klage enthaltende Schriftstück dem Präsidenten zuzustellen, der es innerhalb dreier Tage dem kraft innerer Verordnung zuständigen Bureau zur Prüfung der Klage und zur Entscheidung, ob es am Platze ist, sie den Beratungen der Kammer zu unterbreiten, übersendet. x) Höchster geistlicher Würdenträger der Türkei. 107