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Palästina · 1909-01-01 · Heft 5 · p. Seite 106

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
6 (1909)
Issue
Heft 5
Article
Die neue Türkei
Date
1909-01-01
Page
Seite 106 (sequence 2)
Language
German
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Art 14. Eine oder mehrere Personen ottomanischer Nationalität haben das Recht, wegen Uebertretungen von Gesetzen und Verordnungen, die zu ihrem persönlichen Schaden oder zum Nachteil des öffentlichen Interesses begangen wurden, an die zuständige Behörde Beschwerden zu richten un(ji werden gleicherweise in Form einer Beschwerde an die ottomanische Generalversammlung unterzeichnete Petitionen einreichen, um sich über die Führung der Beamten oder Angestellter, des Staates zu beklagen. Art. 15. Der Unterricht ist frei. Jeder Ottomane kann öffentliche oder private Kurse veranstalten unter der Bedingung, sich den Gesetzen anzupassen. Art. 16. Alle Schulen stehen unter Staatsaufsicht. Es wird aus eigenen Mitteln gesorgt werden, den allen Ottomanen gegebenen Unterricht zu vereinheitlichen und zu regulieren; aber man wird nicht in den religiösen Unterricht der verschiedenen Gemeinschaften eingreifen können. Art. 17. Alle Ottomanen sind vor dem Gesetze gleich. Sie haben die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten gegen das Land, ohne wegen ihrer Religion benachteiligt zu sein. Art. 18. Die Zulassung zu öffentlichen Aemtern hat die Kenntnis der türkischen, der offiziellen Sprlache des Staates, zur Voraussetzung. Art. 19. Alle Ottomanen werden gemäss ihrer Anlagen, ihres Verdienstes und ihrer Fähigkeit zu den öffentlichen Aemtern zugelassen. Art. 20. Die Steuerverteilung wird den Gesetzen und besonderen Anordnungen gemäss im Verhältnis des Vermögens jedes Steuerpflichtigen festgesetzt. Art. 21. Für das genau angegebene bewegliche und unbewegliche Eigentum wird Garantie geleistet. Eine Enteignung kann nur aus genau festgestellten Gründen des Gemeinnutzens und gegen vorherige gesetzmässige Bezahlung des Wertes des zu enteignenden Besitzes statthaben. Art. 22. Dias Wohnhaus ist unverletzlich. Die Behörde kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen mit Gewalt in die Wohnung irgend eines Menschen eindringen. Art. 23. Niemand kann, dem noch zu veröffentlichenden Gesetz des Rechtsganges entsprechend, gezwungen werden, vor einem andern als dem zuständigen Gerichtshof zu erscheinen. Art. 24. Konfiskation der Güter, Frondienst und Dscheremex) sind verboten. x) Erpressung in Form peku.närer Strafzumessung. 106

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