Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 6 (1909)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die neue Türkei
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Robert Doucet: Die neue Türkei. (Fortsetzung). B. Das öffentliche Recht der Ottomanen. Art. 8. Alle Untertanen des Reiches werden unterschiedlos Ottomanen genannt, zu welcher Religion sie sich auch bekennen. Die Eigenschaft als Ottomane erwirbt und verliert man nach den durch das Gesetz spezifizierten Fällen. Art. 9. Alle Ottomanen erfreuen sich der persönlichen Freiheit unter der Bedingung, die Freiheit des Nächsten nicht anzugreifen. Art. 10. Die persönliche Freiheit ist völlig unverletzlich. Keiner kann unter einem Vorwande jemanden einer Strafe unterziehen, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, die den durch dieses vorgeschriebenen Formen folgen. Art. 11. Der Islam ist Staatsreligion. Trotz des Festhaltens an diesem Prinzip beschützt der Staat die freie Ausübung aller im Reich anerkannten Culte und hält die den verschiedenen Gemeinwesen zugestandenen' religiösen Privilegien unter der Bedingung aufrecht, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und die gute Sitte Verstössen wird. Art. 12. Die Presse ist innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen frei. Art. 13. Die Ottomanen können innerhalb der durch die Gesetze und Verordnungen bestimmten Grenzen kommerzielle, industrielle und landwirtschaftliche Gesellschaften bilden. 105