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Palästina · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 85

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
6 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Die neue Türkei
Date
1909-01-01
Page
Seite 85 (sequence 5)
Language
German
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Eine besondere aus den höchsten Würdenträgern, Rechtsgelehrten und Beamten des Reiches gebildete Kommission hat mit Sorgfalt die Grundlage unserer Verfassung, die hernach1 durch unseren Ministerrat geprüft und gebilligt wurde, ausgearbeitet. Die fundamentale Charta bestätigt die Vorrechte des Souverain, die bürgerliche und politische Freiheit und Gleichheit der Ottomanen vor dem Gesetz, die Verantwortlichkeit und1 Machtbefugnisse der Minister und Beamten, die Beaufsichtigungsrechte des Parlaments, die völlige Unabhängigkeit de*i Gerichtshöfe, das zuverlässige Gleichgewicht des Budgets, endlich die administrative Dezentralisation in den Provinzen, zu gleicher Zeit aber behält sie sich die entscheidende Aktion und die Machtbefugnisse der Zentralregierung vor. Alle diese, den Anordnungen des Scherifs, wie unseren Fähigkeiten und Strebungen entsprechenden Prinzipien, stehen auch mit deml edlen (Gedanken, das Glück und Gedeihen aller zu sichern", was unser höchster Wunsch ist, in Einklang. Im Vertrauen auf die göttliche Huld und Vermittlung des Propheten, lege ich nun diese Konstitution, nachdem ich sie mit meiner kaiserlichen Bestätigung ausgestattet habe, in Ihre Hände, Mit Hilfe Gottes wird sie in allen Teilen des Reiches ihre unmittelbare Anwendung finden. Ferner wünsche ich mit Bestimmtheit, dass Sie sie verkündigen, und dass Sie von heute ab ihre Vorschläge vollziehen lassen. Ebenste sollen Sie die schnellsten und wirksamsten Massnahmen treffen, um zur Prüfung und Ausarbeitung der Gesetze und Verordnungen zu schreiten, deren in diesem Aktenstücke Erwähnung getan ist. Möchte der Höchste den Bestrebungen derer Erfolg verleihen, die am Wohle des Reiches und der Nation arbeiten! Ausgegeben am 23. Dezember 1876. III. Text der ottomanischen Verfassung. A. Art. 1. Das ottomanische Reich umfasst die gegenwärtigen Länder und Besitzungen und die mit Sonderrechten ausgestatteten Provinzen. Es bildet ein unteilbares Ganzes, von dem aus gar keinem Grund jemals irgend ein Teil abgetrennt werfden kann. Art. 2. Constantinopel ist die Hauptstadt des ottomanischen Reiches. Diese Stadt besitzt, mit etwaigem Ausschluss der anderen Städte des Reiches, kein Privileg noch besondere Steuerfreiheit. 85

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