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Palästina · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 86

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
6 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Die neue Türkei
Date
1909-01-01
Page
Seite 86 (sequence 6)
Language
German
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Art. 3. Die ottomanische Souveränität, die mit der Person, des Souverain das oberste Kalifat des Islams vereinigt, kommt dem ältesten der Prinzen der osmanischen Dynastie zu, gemäss den von altersher festgesetzten Regeln. Art. 4. S. M. J. der Sultan ist, in seiner Eigenschaft als oberster Kalif, der Beschützer der muselmännischen Religion. Er ist der Souverain und Padischah aller Ottomanen. Art 5. S. M. J. der Sultan ist unverantwortlich; seine Person ist heilig. Art. 6. Die Freiheit der Mitglieder der kaiserlichen ottomanischen Dynastie, ihre persönlichen Güter, Immobilien wie Mobilien, ihre lebenslängliche Zivilliste stehen unter der Garantie «aller. Art. 7. S. M. J. der Sultan rechnet unter die Zahl seiner souverainen Rechte folgende Vorrechte: Er ernennt die Minister und beruft sie zurück, er verleiht die Rangstufen, Aemter und Auszeichnungen seiner Orden; er kleidet die Häupter der privilegierten Provinzen ein in den durch die zugestandenen Privilegien bestimmten Formen; er lässt das Geld prägen; sein Name wird in den Moscheen während des öffentlichen Gebetes ausgesprochen; er schliesst Verträge mit den Mächten; er erklärt Krieg; er schliesst Frieden^; er befehligt die Armee zu Wasser und zu Lande; er befiehlt die militärischen Bewegungen; er lässt die Anordnungen des Scherif und die Gesetze durchführen; er gibt die Verordnungen der öffentlichen Verwaltung; er erlässt oder verwandelt die durch die Kriminalgerichtshöfe ausgesprochenen Strafen; er beruft und vertagt die Generalversammlung; er löst, wenn er es für notwendig hält, die Kammer der Deputierten auf, unbeschadet einer Anordnung zur Neuwahl der Deputierten. ■ (Fortsetzung folgt).. — ■ ■ — Fritz Lorch, Jaffa-München: Die deutsche Kolonie Haifa in Palästina. Aus ihren vergangenen Tagen. Inter den deutschen Kolonien in Palästina wird die bei Haifa gewöhnlich als die älteste bezeichnet. Aber das ist nur bedingt richtig. Denn, abgesehen davon, dass der Gründung der Haifaer Ansietdlung die .allerdings gescheiterten Versuche bei Kunifis und Samunich in der Jesreel-Ebene, etwa 2 Stunden von Nazareth, vorausgingen: die Grundsteinlegung zum ersten Wohnhaus bei Haifa fand erst am 23. September 1869 statt, während 86

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