Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 8 (1911)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Die Anlage von Pflanzungen in Palästina
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 6)
- Language
- German
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Die dritte Bedingung erledigt sich dadurch, daß wir im Anhange einen Vertrag über die Anlage einer Pflanzung beifügen, der den in Betracht kommenden Fragen Rechnung trägt und als Muster für ähnliche Verträge benutzt werden kann. Selbstverständlich will dieser Vertrag nur ein allgemeines Schema geben; die darin angegebenen Zahlungsbedingungen und Preise sollen nicht als maßgebend gelten. In manchen Fällen wird es statt der Vereinbarung fester Preise für beide Parteien besser sein, wenn dem Pflanzungsuntemehmer (-Kolonisten oder Pflanzungsgesellschaft) seine wirklichen Selbstkosten und außerdem eine gewisse Vergütung für seine Mühewaltung bezahlt wird. Wenn es sich z. B. um Anlage von Pflanzungen in einiger Entfernung von den Kolonien oder um einen noch nicht genügend bekannten Boden handelt, wird ein gewissenhafter Pflanzungsunternehmer oft keine festen Preise im vorhinein angeben können. Speziell bei Orangenpflanzungen ist die Vereinbarung fester Preise eine mißliche Sache, weil die Arbeitskosten ganz und gar von der Qualität der Arbeit abhängen. Wenn der Pflanzungsunternehmer alle Arbeitskosten vom Auftraggeber zurückerhält, wird er mit der Arbeit nicht sparen, bekommt er aber feste Preise, so wird er naturgemäß nur soviel Arbeit aufwenden, als der vereinbarte Preis gestattet. Um dies zu vermeiden und den Pflanzungsunternehmer zu guter Arbeit anzuspornen, kann es sich mitunter auch empfehlen, mit ihm eine Art von Sozietät einzugehen, derart, daß er für seine Arbeit nur ein geringes Entgelt erhält und daß ihm dafür nach 4—6 Jahren ein Teil der gesamten Pflanzung als Eigentum zufällt. Vertrag zwischen dem Herrn Rüben Salomon in Bialystok (Rußland) und der Palestine Land Development Company Ltd. (P. L. D. C.) § 1. Die P. L. D. C. verpachtet sich, für Rechnung des Herrn Rüben Salomon auf ihrem Boden in der Kolonie ....... eine Pflanzung von ungefähr 100 Duman (10 Duman mehr oder weniger gestattet) anzulegen, wovon drei Viertel mit Mandeln und ein Viertel mit Oliven bepflanzt werden sollen. § 2. Herr Salomon wird den Kaufpreis des Bodens, der auf . . . Frs. pro Dunam festgesetzt ist, sofort zahlen, sobald die P. L. D. C. ihm einen Plan des zur Bepflanzung vorgesehenen Grundstücks mit genauer Angabe seiner Größe und seiner Grenzen zusendet. § 3. Die P. L. D. C. muß Herrn Salomon nach Zahlung des Kaufpreises einen Kaufschein zusenden. Wenn in der Kolonie ein Grundbuch existiert, muß die P. L. D. C. dafür sorgen, daß das Grundstück sofort nach Zahlung des Kaufpreises im Grundbuche der Kolonie auf den Namen des Herrn Salomon eingetragen wird, und dem Herrn Salomon eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung zusenden. § 4. Die P. L. D. C. wird nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises (§ 9 a) und einer weiteren Anzahlung von 25 Francs pro Dunam mit der Vorbereitung des Bodens und der Anpflanzung der Bäume beginnen, sobald es die Jahreszeit erlaubt. Sie wird Herrn Salomon Mitteilung machen, an welchem Tage sie mit der Bearbeitung des Bodens begonnen hat. Es sollen pro Dunam 10 Olivenbäume bzw. 50 Mandelbäume gepflanzt werden. Die Bearbeitung des Bodens, die Anpflanzung, das Veredeln (Greffen) und die Pflege der Bäume soll nach den besten in den jüdischen Kolonien in Palästina üblichen Methoden erfolgen. Insbesondere muß die P. L. D. C. die Pflanzung mit Stacheldraht und einer Mimosenhecke einfriedigen und den Boden mindestens 40 cm tief vorpflügen. § 5. DieP.L.D. C. verpflichtet sich, die Bearbeitung des Bodens, die Pflege der Bäume und die Bewachung der Anpflanzung zum Schutze gegen Diebstahl und Beschädigung bis zum vollendeten sechsten Jahre nach der Anpflanzung und auf spätem Wunsch des Herrn Salomon auch weiter bis zum vollendeten zehnten Jahre zu übernehmen. 39