Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 8 (1911)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Die Anlage von Pflanzungen in Palästina
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 7)
- Language
- German
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§ 6. Alle Früchte, welche die Pflanzung während der Zeit der Pflege durch die P.L.D.C. hervorbringt, sind Eigentum des Herrn Salomon. Die P.L.D.C. wird auf Wunsch des Herrn Salomon für dessen Rechnung die Früchte abernten und verkaufen und den Reinerlös unter genauer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben an Herrn Salomon abführen. § 7. Solange xüe PXJD.C. die Pflanzung im Auftrage des Herrn Salomon pflegt, fallen ihr alle von der Pflanzung erhobenen Steuern (Vergho) und Abgaben zur Last. § 8. Die P.L.D.C. verpflichtet sich, dem Herrn Salofnon halbjährlich wenigstens einmal über den Stand der Pflanzung Bericht zu erstatten, Herrn Salomon oder dessen Bevollmächtigem jederzeit den Zutritt zur Pflanzung zu gestatten und alle erforderlichen Aufklärungen zu geben. § 9. Als Gegenwert für die Ausführung der von der P.L.D.C. in den § § 4 — 8 übernommenen Verpflichtungen wird Herr Salomon der P.L.D.C. durch die Anglo Palestine Company in Jaffa zahlen: a) 35 Frcs. pro Dunam im ersten Jahre für die gesamte Arbeit, insbesondere das Vorpflügen, das Tiefpflügen, Eggen, die Vernichtung des Unkrauts, das Rigolen und die Anpflanzung der Bäume. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt in zwei Raten ä 25 und 10 Frcs. pro Dunam und zwar in der Weise, daß die ersten 25 Frcs. sechs Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten und die anderen 10 Frcs. sechs Monate nach dem Beginn der Arbeiten zu zahlen sind. b) 15 Frcs. pro Dunam zu Beginn des zweiten Jahres für die gesamte Arbeit, insbesondere das Pflügen, Rigolen, das Vernichten des Unkrauts, Putzen der Bäumchen und die Errichtung der Lrhzäumung; c) 12 Frcs. pro Dunam zu Beginn des dritten Jahres für Pflügen, Rigolen, Vernichten des Unkrauts, Veredeln und Stützen der Bäumchen; d) weitere 7 Frcs. pro Dunam in jedem folgenden Jahr zu Beginn des bei effenden Wirtschaftsjahres für die gesamte Pflege der Pflanzung, solange die P.L.D.C. die Pflege der Pflanzung im Auftrage des Herrn Salomon in Händen hat. Sollte das Veredeln nicht im dritten Jahre, sondern schon im zweiten Jahre erfolgen, so sind im zweiten Jahre 19 Frcs. und datür im dritten Jahre nur 8 Frcs. pro Dunam zu bezahlen. § 10. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage werden ausschließlich durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jede Partei einen in Palästina wohnhaften Schiedsrichter ernennt und diese einen Obmann wählen. § 11. Erkennt das Schiedsgericht daß die P. L. D. C.den von ihr in diesem Vertrage eingegangenen Veipflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat Herr Salomon — unbeschadet seiner Ansprüche auf Schadenersatz — das Recht, diesen Vertrag sofort aufzuheben. Der P.L.D.C. steht in diesem Falle keinerlei irgendwie geartetes Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an der Pflanzung zu. Berlin Bialystok 'ia Nissan 1908- Anmerkung. Für die Anpflanzung von Aprikosen gilt genau dasselbe wie für Mandeln. Für die Anlage von Orangenpflanzungen kann im allgemeinen ebenfalls das obige Vertragsschema (natürlich mit anderen Zahlen) benutzt werden. Jedoch müssen über die Bodenbearbeitung und die Bewässerungsanlage genaue Vorschriften in den Vertrag aufgenommen werden. Der § 4 würde dann ungefähr folgendermaßen lauten müssen. § 4. Die P. L. D. C. wird binnen sechs Monaten für die Pflanzung einen Wirtschaftsplan aufstellen und Herrn Salomon zusenden. Der Wirtschaftsplan muß genaue Angaben über die geplante Bearbeitung des Bodens und die Bewässerungsanlage enthalten, insbesondere 40