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Palästina · 1911-01-01 · Heft 1-2 · p. Seite 7

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
8 (1911)
Issue
Heft 1-2
Article
Landwirtschaftliche Kolonisation in Palästina
Date
1911-01-01
Page
Seite 7 (sequence 4)
Language
German
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Auch abgesehen von den rechtlichen Schwierigkeiten ist der Bodenkauf in Palästina nicht gerade leicht durchzuführen. Da nämlich die Landwirtschaft die Haupterhaltungsquelle der Bevölkerung bildet und ein Ueöergang zu anderen Berufen nur im sehr beschränkten Masse möglich ist, besteht an sich bei dem Bauer nur sehr geringe Neigung, sich vom Boden zu trennen. Er tut es auch nur ganz ausnahmsweise, gewöhnlich, wenn der Verkauf seines Grundeigentums noch die einzige Rettung vor großer Verschuldung ist. Dieser Zustand muß sich jedoch mit der Zeit ändern und dies wird gewiss eintreten, wenn die Regierung die unmoderne Bodengesetzgebung reformiert. Wie nämlich die Dinge jetzt liegen, wird die Boden kraft nur zu äußerst geringem Teile ausgenützt. Das Ackerland wird vom armen Fellachen, der außer seiner und seiner Familie Arbeitskraft und ganz wenigem lebenden und toten Inventar nichts besitzt, nur in äußerst primitiver Weise bestellt. Auch die Latifundien- und Großgrundbesitzer, die selbst als reiche Effendis in den Städten leben, legen nur sehr geringes Interesse für die Bearbeitung des Bodens an den Tag. Sie überlassen den Boden vielmehr armen Fellachen in Pacht gegen einen Anteil von einem Fünftel der Ernte. Dieser unnatürliche Zustand, der den Aufschwung des Landes zum Wohlstande gewaltsam aufhält, kann nicht andauern. Er muß verschwinden und einem freieren Grundstücksverkehr Platz machen, wenn auch die Regierung sich anfänglich ablehnend dazu verhält. Sie wird sich schließlich vor der Macht der Tatsachen und der Erkenntnis des Weges, der zum Wohle des Landes führt, beugen. D.er Großgrundbesitzer hängt in der Regel gar nicht am Boden, den er meist durch Wucher erworben, daher nicht als heiliges Erbe seiner Urväter übernommen und im Schweiße seines Angesichtes gepflegt und gehütet hat. Der Boden fällt nämlich den Großgrundbesitzern meist in folgender Weise zu: Die armen Fellachen borgen beim reichen Effendi in Unglücksfällen, nach einer Mißernte oder bei anderen Gelegenheiten Geld gegen hohe Zinsen, die nach Landessitte nicht weniger als 50% betragen (aschra b'chamistaschr 10 Regen 15, d. h. für jede 10 hat der Verleiher 15 zu erhalten.) Berücksichtigt man noch, dass die RückZahlungsfrist in der Regel von der Bestellung bis zur Ernte reicht, also nur 8—10 Monate beträgt, dann belaufen sich die Wucherzinsen auf ca. 60 bis 70 °/o* ^n Wirklichkeit stellt sich aber der Profit des Wucherers noch höher, denn gewöhnlich gibt er und nimmt das Geld nicht bar, sondern borgt in Naturalien, er liefert beispielsweise Saatgut und erhält Getreide von der Dreschtenne (dem Bojader). Er steckt also ausser dem Geldzins noch den doppelten Profit als Verkäufer und Käufer ein, den er in Ausnützung der 7

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