Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Das türkische Bergrecht
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 177 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 177 — besonderes Register einzutragen, ferner alle drei Monate dem Gouverneur einen kurzen Bericht zu erstatten und ihm im ersten Monat des Jahres einen Auszug aus seinem Register einzureichen,, aus welchem sich der Ertrag des vorhergehenden Jahres ergibt, und endlich am Ende des Jahres einen detaillierten Bericht abzufassen, welcher in einem Exemplare der Bergwerksverwaltung und in einem zweiten Exemplare der Lokalverwaltung oder dem Generalgouverneur zugestellt wird; dieser Bericht muss die Menge und die Qualität der ausgebeuteten Erze angeben. Ein Verstoss gegen diese Bestimmungen wird mit einer Strafe von 5—25 Pfund geahndet. Ausserdem tritt eventuell die Strafverfolgung wegen Betruges ein. — Der Bergwerksbesitzer hat spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausbeutung des Bergwerks zu beginnen; diese Frist kann noch um sechs Monate verlängert werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung, falls nicht stichhaltige Gründe für das Verhalten des Bergwerksbesitzers von diesem dargetan werden. Jeder Bergwerksbesitzer hat nachzuweisen, dass er die technischen Fähigkeiten für die Ausführung der Bergwerksarbeiten besitzt; er hat ferner dem Generalgouverneur und der Bergwerksverwaltung gegenüber einen Bevollmächtigten für alle Bergwerksangelegenheiten zu bestellen. Mit Ausnahme des Ingenieurs und des Werkführers müssen alle Bergwerksangestellten und -arbeiter türkische Staatsangehörige und aus der Gegend sein, in welcher sich das Bergwerk befindet. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird mit einer Geldstrafe von 100 Pfund bestraft; im Wiederholungsfalle kann dem Bergwerksbesitzer die Konzession entzogen werden. Mit der Verwaltung der Bergwerke ist in dem Hauptort jedes Vilayets ein Bergwerksingenieur betraut. Diese Ingenieure haben den Bergwerksbetrieb zu beaufsichtigen, die in der Nähe von Bergwerken befindlichen Gebäude vor Schaden zu bewahren und die Sicherheit des Landes zu gewährleisten. Der Generalgouverneur und die Ingenieure wachen auch darüber, dass die Arbeiter in den Bergwerken angemessen bezahlt und gut behandelt werden. Die Ingenieure haben ferner die Aufgabe, die Bergwerksbesitzer auf Missstände in deren Betrieben aufmerksam zu