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Palästina · 1907-06-01 · Heft 6-8 (Juni 1907) · p. Seite 176

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Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 6-8 (Juni 1907)
Article
Das türkische Bergrecht
Date
1907-06-01
Page
Seite 176 (sequence 4)
Language
German
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— 176 — Wer die Erlaubnis zum Schürfen bereits erhalten hat und auch die Genehmigung zur Ausbeutung des Bergwerks nachsuchen will, hat sich an die Bergwerksverwaltung zu wenden. Das Gesuch muss einen bestimmten Inhalt haben. Ihm sind ein Plan des Ausbeutungsfeldes, ein Bericht des Ingenieurs, welcher die Untersuchungsarbeiten geleitet hat, sowie eine Probe des gewonnenen Erzes beizufügen. Das Gesuch wird von der Bergwerksverwaltung geprüft und in ein dazu bestimmtes Register eingetragen. Sodann erfolgt die Bekanntmachung des Gesuchs in einer türkischen und in einer französischen Zeitung, ferner in der Zeitung des Vilayets und auch durch Aushang an geeigneten Plätzen des Vilayets. Diese Bekanntmachung erstreckt sich über zwei Monate. Nach Ablauf dieser Zeit berichtet der Generalgouverneur der Bergwerksverwaltung darüber, ob gegen die Erteilung der Genehmigung Einsprüche eingegangen sind. Nach Prüfung der Sachlage wird der Firman, welcher die Ausbeutung des Bergwerks gestattet, von der Bergwerksverwaltung vorbereitet und nach seiner Sanktionierung durch den Sultan dem Gesuchssteller ausgehändigt. Sein Inhalt wird, allerdings nur einmal, in derselben Weise bekannt gemacht wie das Gesuch. Der Firman gilt nur iür die in ihm bezeichneten Mineralien; sollen andere Mineralien abgebaut werden, so ist ein neuer Firman nachzusuchen. Wer ohne die erforderliche Genehmigung Bergbau treibt, wird in eine Strafe von 100—1000 Pfund genommen. Ferner wird alles gewonnene Erz beschlagnahmt; ausserdem sind diejenigen Personen, deren Rechte verletzt worden sind, zu entschädigen. — Bei der Aushändigung des Firmans ist eine Gebühr von 50—200 Pfund zu entrichten. Ferner hat der Bergwerksbesitzer zwei verschiedene Abgaben zu zahlen. Einmal hat er für jeden Djerib Landes eine feste Steuer von 10 Piastern zu zahlen. Diese Steuer fällt bei den Mulk- und den Evkafi-sahihe-Ländereien deren Eigentümern, bei den Domänen und den Mewkoute- Ländereien dem Staate zu. Sodann wird eine Steuer von dem Ertrage des Bergwerks erhoben. Diese Steuer beträgt je nach der Art des gewonnenen Erzes 1—20 vom Hundert des Reinertrages. Der Bergwerksbesitzer hat täglich die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der abgebauten Mineralien in ein

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