Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Das türkische Bergrecht
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 178 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 178 — machen und ihnen Verbesserungen im Betriebe anzugeben, ferner Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen das Gesetz bei der Ortsbehörde oder bei der Bergwerksverwaltung zur Anzeige zu bringen. In jedem Bergwerk müssen Arzt und Apotheke vorhanden sein. Wer einen begonnenen Bergwerksbetrieb einstellen will, hat zuvor die Ermächtigung der Bergwerksverwaltung einzuholen und zu diesem Zwecke ein Gesuch an den Generalgouverneur zu richten. — Was die „Gruben" angeht, so kann in ihnen die Ausbeutung durch den Grundeigentümer auf unbeschränkte Zeit erfolgen, nachdem durch Kaiserlichen Firman die Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Für diese Erlaubnis ist eine Gebühr von 4 Pfund zu zahlen. Falls der Eigentümer des Bodens, in welchem sich eine Grube befindet, diese nicht ausbeuten will oder die Abbauarbeiten einstellt, dann kann das Abbaurecht auch einer anderen Person auf deren Antrag verliehen werden. Wird ein Landstück als Grube ausgenutzt, so wird ausser der Ertragssteuer weder der Zehnte noch eine andere Abgabe für das Land oder für die Grube erhoben. Die Gruben wTerden ebenso wie die Bergwerke von Ingenieuren und von Agenten, welche von der Bergwerksverwaltung ernannt werden, überwacht Alljährlich ist ein eingehender Bericht über den Stand der Grubenarbeiten sowie über die Menge und die Beschaffenheit des Jahresertrages in zwei Exemplaren einzureichen, und zwar an den Generalgouverneur des Vilayets bezw. an die Bergwerksverwaltung. Wer dies unterlässt, hat eine Geldstrafe von 10—100 Pfund zu gewärtigen. — * Streitigkeiten, wegen des Besitzes von Bergwerken werden auf dem Verwaltungswege entschieden. Andere Streitigkeiten kommen vor die ordentlichen Gerichte. Streitigkeiten wegen solcher Bergwerke, die Ausländern konzessioniert sind, kommen vor die ordentlichen Gerichte, falls eine Frage des Eigentumsrechts zu entscheiden ist.