Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Das türkische Bergrecht
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 175 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 175 — Zum Schürfen in Konstantinopel und Umgegend wird die Bescheinigung durch Kaiserlichen Irade erteilt. Wer in Domänenländereien oder in fremdem Grundbesitz schürfen will, hat, falls der Eigentümer des Landes seine Zustimmung nicht erteilt, eine besondere Ermächtigung der Regierung einzuholen. Er hat ferner den Grundeigentümer für allen etwa entstehenden Schaden zu entschädigen. Das Schürfen auf öffentlichen Plätzen ist verboten. Ebenso ist es verboten, auf Plätzen, die von vier Seiten mit Mauern umgeben sind, in Hofräumen und Gärten Bohrungen vorzunehmen, Brunnen zu graben, Öfen zu setzen und Geräteschuppen zu errichten, falls nicht die Eigentümer der Plätze, welche in einer Entfernung bis zu 150 Arschinen wohnen, ihre Zustimmung gaben. Das Schürfgesuch muss bestimmten Erfordernissen entsprechen; auch ist demselben eine Skizze des in Betracht kommenden Gebiets beizufügen. Dieses Gebiet darf höchstens 15000 Dunam gross sein. Nachdem die oben erwähnte Bescheinigung erteilt worden ist, werden von den Behörden eingehende Untersuchungen der Örtlichkeit angestellt und Erkundigungen über die Persönlichkeit und die Vermögensverhältnisse des Gesuchsstellers eingezogen. Bevor dieser dann die Erlaubnis zum Schürfen erhält, hat er sichere Bürgschaft zu leisten. Für die Erlaubnisscheine wird ausserdem eine Gebühr von 5—15 Pfund erhoben. Wird ein Schürfgesuch sechs Monate lang nicht verfolgt, so gilt es als zurückgenommen. Eine neue Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bergwerks wird während einer in dem Erlaubnisschein zu bestimmenden Frist nicht erteilt. Der Erlaubnisschein kann auf einen Anderen nur mit Genehmigung der Behörden übertragen werden. — Die Genehmigung zur Ausbeutung von Bergwerken kann jeder Türke und jeder Angehörige einer der Mächte, welche dem „Protokoll betreffend den Besitz von türkischen Grundstücken durch Fremde" zugestimmt haben, erlangen, sei es für sich selbst, sei es als Mitglied einer Gesellschaft. Falls die Genehmigung einem Anderen als dem Entdecker des Bergwerks verliehen wird, so wird letzterer durch den Konzessionsinhaber nach dem Ermessen der Bergwerks Verwaltung: entschädigt. —