Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Das türkische Bergrecht
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 174 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 174 — Die Ausbeutung sowohl der Bergwerke als auch der Gruben ist erst möglich, wenn sie durch einen Kaiserlichen Irade gestattet worden ist. Bezüglich der Bergwerke ist der Grundsatz der sogenannten „Bergbaufreiheit" durchgeführt, d. h. ein Jeder, welcher Mineralien findet, kann die Genehmigung zur Ausbeutung derselben erhalten, nicht nur der Eigentümer des Bodens selbst,, welcher darin unterirdische Schätze entdeckt. Die Erlaubnis zur Ausbeulung eines Bergwerks wird auf die Dauer von 99 Jahren erteilt; für Bergwerke, in denen sich Mineralien finden, die nicht in Adern, sondern nur in Massen vorkommen, also Chrom, Schmirgel, Bor und ähnliche Stoffe, kann der genannte Zeitraum nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde verlängert oder verkürzt werden, er muss aber mindestens 40 Jahre betragen. Während der Konzessionszeit sind die Bergwerke veräusserlich und vererblich. Hierfür sind jedoch besondere Förmlichkeiten vorgeschrieben. Die Maschinen, Gebäude, Brunnen, Steinbrüche und anderen Einrichtungen, welche dauernd zur Ausbeutung der Bergwerke dienen, ferner die Pferde, welche den Galerieendienst verrichten, alle Werkzeuge und Gerätschaften, die zur Förderung, Beförderung und Reinigung der Erze verwendet werden und ausserdem der Proviant für ein Jahr, sind unveräusserlich, unpfändbar und unverpfändbar. Sie sind unbeweglichen Sachen gleich zu achten. Alle anderen zur Ausbeutung der Bergwerke dienenden Materialien, ferner die bereits gewonnenen Erze und die Anteile an einer Bergwerksgesellschaft sind als bewegliche Sachen anzusehen. Wer in seinem Grund und Boden bergbaufähige Mineralien aufsuchen, wer „schürfen" will, hat zunächst ein Gesuch an den Generalgouverneur der Provinz zu richten. In dem Gesuche müssen die Lage, die Grenzen und die anderen Einzelheiten des fraglichen Terrains sowie die Beschaffenheit des aufzusuchenden Bergwerks angegeben werden. Nachdem festgestellt worden ist, dass das beabsichtigte Schürfen unschädlich ist, wird das Gesuch an das Ministerium für Ackerbau, Bergwerke und Forsten weitergegeben. Hier wird es in ein besonderes Register eingetragen. Sodann werden die Kosten von 3—5 Pfund eingezogen, worauf der Generalgouverneur dem Gesuchssteller eine Bescheinigung erteilt.