Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Ein Beitrag zur Kartenkunde und zum Vermessungswesen Palästinas
- Date
- 1907-05-01
- Page
- Seite 121 (sequence 5)
- Language
- German
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— 321 — Der Präzedenzfall für eine Konsolidation in Palästina ist übrigens noch nicht geschaffen. Die Frage wird aber akut werden bei der Übernahme eines Teiles der Feldmark Lubia durch die Jewish Colonization Association und der Feldmark Hattin durch den Nationalfonds, wo diese beiden Körperschaften Teile bereits separierter Gemarkungen gekauft haben. III. Grenzfeststellung und Grenzgemarkung. Zur Sicherung des Besitzes und zur Vermeidung späterer Grenzprozesse ist eine gute Grenzvermarkung von grösster Wichtigkeit. Selbst in Deutschland, wo die Eigentumsverhältnisse durch die Katasteraufnahme ziemlich gut geregelt sind, kommen in den ländlichen Gemeinden jährlich kostspielige Grenzprozesse vor. Die durch Grenzprozesse entstehenden Ausgaben bedeuten dem Grundeigentümer eine sichere Belastung des Besitzes, welche man hätte vermeiden können, wenn zur Zeit der Katasteraufnahme einer gewissenhaften und soliden Vermarkung Rechnung getragen worden wäre. Die Grenzfeststellung erfolgt in Gegenwart der Grenznachbarn und des Eigentümers auf Grund der im Cuschän festgelegten Grenzbeschreibung. Letztere ist häufig sehr unklar und manchmal zweideutig abgefasst, so dass hinsichtlich der Auslegung des Textes heftige Auseinandersetzungen entstehen. Beim Abstecken der Grenzlinien muss der gewissenhafte Feldmesser bestrebt sein, Brechpunkte möglichst zu vermeiden und eventuell unter Anwendung eines kleinen Bachschisches die Grenzen zu begradigen. Nach vollständiger Grenzeinigung beginnt man mit der Vermarkung der Brechpunkte mit Grenzsteinen und mit dem Aushub der Grenzgräben. Gleichzeitig fasst man unter Hinzuziehung eines Anwaltes eine Grenzverhandlungsurkunde (Mosbata) ab, die von allen Beteiligten und Grenznachbarn zu unterzeichnen ist. Dieselbe Grenzbeschreibung wird auch der Titelüberschreibung zu Grunde gelegt. Als das Vermessungsbureau der Jewish Colonization Association diese Art der Grenzregelung einführte, wurde sie mit Rücksicht auf die mit ihr verbundenen Kosten von Seiten der sogenannten Sachverständigen als überflüssig betrachtet. Die Kosten für die Grenzgräben betragen je nach Beschaffenheit des Bodens 15 bis 30 Ctms. pro laufenden Meter und für die