Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Ein Beitrag zur Kartenkunde und zum Vermessungswesen Palästinas
- Date
- 1907-05-01
- Page
- Seite 120 (sequence 4)
- Language
- German
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— 120 — würde keine besondern Schwierigkeiten bieten). Im allgemeinen aber wird nur eine Anzahl von Anteilen (Kirat's), veräussert, die z. B. ein x) Viertel, ein Drittel, die Hälfte oder auch mehr als die Hälfte der ganzen Gemarkung ausmachen. Der Abtrennung des erworbenen Bruchteiles der Gemarkung hat eine ungefähre Aufnahme der ganzen Liegenschaft vorauszugehen. Hierbei sind zwei wesentliche Umstände zu berücksichtigen: a. Entweder ist die Gemarkung „muscha"", d. h. ungeteilter Besitz im Sinne der altdeutschen „Allemonde" oder b. mafrüs 2) d. h. parzellierter Besitz im Sinne der modernen agrarrechtlichen Auffassung. Der erste Fall ist der einfachere. Man stellt zunächst die Gemarkungsgrenzen nach der Grenzbeschreibung des Cuschäns und nach örtlicher Erkundigung ungefähr fest und misst die * Grenzlinie mit Tachymeter auf. Die Flächengrösse wird dann gewöhnlich vermittels des Polarplanimeters ermittelt und der dem Käufer zukommende Teil der Gemarkung berechnet. Bei der Wahl des zu übernehmenden Anteils muss natürlich darauf geachtet werden, dass das Trennstück eine möglichst geeignete Lage erhält. Im zweiten Falle müssen alle einzelnen Besitzstücke feldmesserisch aufgenommen und einzeln separiert werden. Dadurch entsteht aber für den Käufer eine ebenso grosse Anzahl von Trennstücken als vorher Parzellen in der Gemarkung vorhanden waren. Da aber für eine europäische Kolonie eine solche Zersplitterung des Besitzes nicht wünschenswert, sondern stets eine Arrondierung des Besitzes anzustreben ist, muss in einem solchen Falle die Gemarkung konsolidiert werden. Die feldmesserischen Arbeiten des Konsolidations- oder Zusammenlegungsverfahrens, welches auch von der preussischen Generalkommissionen angewandt wird, um der Zersplitterung des Besitzes zu steuern, beruhen in einer Aufnahme und Bewertung des alten Parzellenbestandes und einem Entwürfe für eine rationelle Neuaufteilung der Feldmark. Sowohl die technischen als auch die legalen Schritte für ein Separationsverfahren von parzelliertem Besitze in Palästina müssen langwierig und kostspielig werden. x) Von einer beispielsweise in 60 Kirat's geteilten Gemarkung würden in diesem Falle 15,20, 30 oder mehr Kirats veräußert. 2) Ifräs heißt trennen; mafrüs=getrennt-