Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Ein Beitrag zur Kartenkunde und zum Vermessungswesen Palästinas
- Date
- 1907-05-01
- Page
- Seite 119 (sequence 3)
- Language
- German
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— 119 — 4. Schlussvermessungen zum Zwecke der endgültigen Abrechnung bei Transaktionen. 5. Parzellarvermessungen zum Zwecke der Aufteilung von Gütern unter Kolonisten. I. Die Rekognoszierungsvermessung. Dieselbe hat den Zweck, einen Uberblick über den Wert einer für den Ankauf in Aussicht genommenen Liegenschaft zu gewähren. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Beschreibung der Lage einer Liegenschaft hinsichtlich deren Erhebung über den Meeresspiegel, der Entfernung von grösseren Orten, Eisenbahnstationen und Landstrassen. Ferner muss der eventuellen Anlage einer Ansiedelung und deren Wasserversorgung Aufmerksamkeit zugewendet werden. Falls sumpfige Niederungen innerhalb oder in der Nähe des Kaufob.jektes vorhanden sind, werden die Drainage und Vorflutverhältnisse in Erwägung gezogen. Zum Schlüsse findet eine Kompass — oder Tachymeteraufnahme der Liegenschaft statt. Gegenstand der Aufnahme sind: 1. Die Aussengrenzen, 2. Dorflage (Mülk), 3. Pflanzungs- und Waldbestände, 4. sumpfige Niederungen, 5. Kulturboden für Ackerbau und Pflanzung, 6. Ödland, 7) Unland Dabei wird bei der Vermessung je nach der Gegend Ackerland gewöhnlich nach petrographischen Gesichtspunkten in verschiedene Kategorien eingeteilt, wie z. B. in lehmige Sandböden, sandige Lehmböden, Tonböden, Landböden u. s. w. Zu den Ödländereien werden die nicht kultivierten Hänge oder steinige Gegenden gerechnet, die der Viehweide dienen, aber vorläufig noch nicht für den Acker- oder Pflanzenbau in Betracht kommen. Unter Unland versteht man unzugängliche Feldpartien und Sanddünen. Es wird nun nach den gesammelten Feldnoten ein Plan gezeichnet, das Verhältnis des kulturfähigen Bodens zu dem Unlande festgestellt und der Bodenwert ermittelt. II. Vorläufige Aufnahmen zum Zwecke der Separation und Konsolidation. Bei Bodenkäufen in Palästina kann man nur in seltenen Fällen eine ungeteilte Gemarkung erwerben. (Ein solcher Fall