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Palästina · 1907-03-01 · Heft 3-4 (März 1907) · p. Seite 94

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Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 3-4 (März 1907)
Article
Die Bekämpfung des Trachoms
Date
1907-03-01
Page
Seite 94 (sequence 3)
Language
German
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— 94 — Wie bei wenigen Krankheiten ist beim Trachom die •wirksamste Form der Bekämpfung die Vorbeugung gegen die Ansteckung und Verbreitung. Für Palästina müssen die allgemeinen Schutzmassnahmen natürlich einen besonderen Charakter tragen. Besonders wichtig ist die Aufklärung der erwachsenen Bevölkerung; vielleicht durch Belehrung in den Bethäusern über die Natur der Malaria und des Trachoms, auch durch Flugblätter. Das Schwergewicht müsste aber in der Prophylaxe in den in Jerusalem so zahlreichen Anstalten aller Art (Waisenhäuser, Pilgerhäuser), Schulen (Knabenschulen, Mädchenschulen, Talmud-Thoraschulen, Chedariin und Kindergärten) bestehen. Hier müssten regelmässige Untersuchungen aller Insassen und Besucher zuerst die Erkrankten feststellen; sehr wichtig ist es, nicht blos diejenigen zu untersuchen, die über irgendwelche Symptome in den Augen klagen; denn oftr besonders im Anfange, macht das Trachom keine Beschwerden; solche unbewussten „Trachomträger" sind die eigentlichen Verbreiter der Seuche, da sie im guten Glauben die prophylaktischen Massregeln nicht beachten. Was nun die prophylaktischen Massregeln betrifft, so muss natürlich vor allem der Arzt mit gutem Beispiele voran gehen und sich nach der Berührung jedes trachomkranken Auges jedesmal sorgfältig die Hand reinigen. Den von Trachom befallenen Patienten soll er auf den ansteckenden Charakter seiner Krankheit aufmerksam machen. Er muss ihn belehren, wie das gesunde Auge vor Ansteckung zu bewahren ist, wie die Verbreitung der Krankheit auf die nächste Umgebung des Patienten, auf dessen Familie, Mitarbeiter, Mitbewohner etc. verhütet werden kann. Dazu gehört vor Allem, dass der Patient sein Waschgerät, Wäsche, Bett, Handtücher für sich allein hat und benützt. Auch ist Vorsicht beim Küssen zu empfehlen, und das Zusammenschlafen abzustellen. Das Verhüten von Trachomepidemien in den öffentlichen und Wohltätigkeitsanstalten ist eine wichtige Pflicht der Leiter dieser Anstalten. Ist ein Trachomkranker durch ärztliche Untersuchung festgestellt worden, so muss er sofort aus der Gemeinschaft entfernt werden; wo kein Trachomkranker sich befindet, ist auch eine Ausbreitung der Krankheit unmöglich. Aber wenn auch kein Fall festgestellt wuTde, ist es vorsichtshalber strenge durchzuführen, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft getrenntes Waschgerät, Wäsche etc. hat.

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