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Palästina · 1907-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1907) · p. Seite 49

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1907)
Article
Statuten der Gesellschaft "Agudat Notim" in Palästina
Date
1907-01-01
Page
Seite 49 (sequence 3)
Language
German
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— 49 — Verliert auf Grund des § 9 der Inhaber einer Gründeraktie seine Rechte als Aktionär, so erlischt auch damit sein Recht als Gründer und seine Stimme geht laut Beschluß der Generalversammlung auf einen gewöhnlichen Aktionär über. IV. Die Verwaltung. § 1, Die Verwaltung der Gesellschaft liegt stets in der Hand der Inhaber ■der Gründeraktien. § 2. Diese wählen aus ihrer Mitte für die ersten 3 Jahre einen aus 6 Mit' gliedern bestehenden Verwaltungsrat, dem die Verwaltung der Gesellschaft obliegt. Er hat zweimal jährlich den Inhabern der Gründeraktien und einmal im Jahre sämt- Jichen Aktionären Rechenschaft abzulegen. § 3. Bei sehr wichtigen Angelegenheiten faßt der Verwaltungsrat seine Be- Schlüsse mit absoluter, bei weniger wichtigen Angelegenheiten mit relativer Majorität. Bei sehr wichtigen Angelegenheiten, wie An- und Verkauf von Ländereien faßt der Verwzltungsrat seine Beschlüsse mit Mehrheit seiner sämtlichen Mitglieder, die eventl. ihr Votum schriftlich abgeben müssen. § 4. In weniger wichtigen Angelegenheiten entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 5. Muß ein Mitglied der Verwaltung den Beratungsraum vorzeitig verlassen, so hat er in Übereinstimmung mit den übrigen Anwesenden seine Stimme auf ein anderes Verwaltungsmitglied zu übertragen. § 6. Das Verwaltungsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem 15. Sch'wat. § 7. Der Verwaltungsrat ist gegen eine kleine vorher festgesetzte Entschädigung von ihm für Rechnung Anderer gekaufte Ländereien, falls dieselben in der Mähe von Gesellschaftsländereien liegen, zu verwalten. § 8. Die Aktionäre der Gesellschaft haben Nichtaktionären gegenüber den Vorzug, daß die Verwaltung der Gesellschaft sich mit ihren in der Nähe von Gesellschaftsländereien gelegenen Besitzungen sich auch dann befassen muß, wenn die betreffenden Besitzungen nicht durch die Vermittelung der Gesellschaft gekauft worden sind. V. Von der Generalversammlung, Die Inhaber der Gründeraktien kommen zweimal jährlich und zwar im Monat Sch'wat und Ab eines jeden Jahres, das eine Mal in Jaffa, das andere Mal in Jerusalem zusammen, um den Bericht des Verwaltungsrats entgegenzunehmen. § 2. Einmal im Jahre treten die Aktionäre zu einer Generalversammlung zusammen, um den Bericht der Verwaltung entgegen zu nehmen und eine Revisionskommission zu wählen. Letztere besteht aus 3 Mitgliedern, welche die Bücher revidieren und die Wirksamkeit des Verwaltungsrats prüfen soll. § 3. Einmal in 3 Jahren wählt diese Generalversammlung aus der Mitte der Inhaber von Gründeraktien 6 Mitglieder des Verwaltungsrats. § 4. Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluß des Verwaltungsrates zu jeder Zeit einberufen werden. VI. Von der Verteilung des Gewinns. In den alljährlich stattfindenden Generalversammlungen wird auch über die üöhe des im verflossenen Geschäftsjahre erzielten Gewinns Bericht erstattet. § 2 Dieser soll, wie folgt verteilt werden: 20 °/0 fallen dem Reservefonds zu. 70% werden als Dividende unter die Aktionäre verteilt, während der Rest an die Inhaber der Grunderaktien als Tantieme verteilt wird.

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