Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1907)
- Article
- Statuten der Gesellschaft "Agudat Notim" in Palästina
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 2)
- Language
- German
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— 48 — §» 3. Auf jede eingezahlten 1000 Frcs. wird vom Verein eine Aktie ausgegeben. § 4. Die Zahl der von einer einzelnen Person zu erwerbenden Aktien ist unbeschränkt, § 5. Ebenso darf eine beliebige Anzahl Personen an einer einzigen Aktien^ serie partizipieren. § 6. Das Baarvermögen des Vereins muß bei der Anglo-Palestine Co. de^ poniert sein, ebenso müssen die Grundstücke, die der Verein auf den Namen eines Einzelnen kauft, bei dieser Gesellschaft sichergestellt werden. § 7. Die Aktien lauten auf Namen und dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung in andern Besitz Übergehn. Anm.: In diesem Falle, wie auch bei Vererbung müssen pro Serie 20 Frcs» und pro Serie Gründeraktien 200 Frcs. an den Verein gezahlt werden. § 8. Jeder Aktionär ist nur mit dem Betrage seiner Aktien für den Gesamt^ wert haftbar. III. Mitgliedschaft des Vereins. § 1. Die Mitglieder des Vereins zerfallen in 2 Kategorien: in Gründer und gewöhnliche Mitglieder. § 2. Die Gründer sind die Inhaber der ersten 10 Aktienserien. Ihre Namen sind im Begründungsprotokoll aufgeführt. § 3. Gewöhnliches Mitglied ist jeder Inhaber einer Aktienserie (Siehe II § 2). § 4. Sind sämtliche 100 Serien untergebracht, so kann die Generalversammlung aus der Zahl der gewöhnlichen Mitglieder für je 10 neue Aktienserien ein neues Gründermitglied wählen. Der Gewählte hat dann an den Verein 200 Frcs. zu zahlen. § 5. Sind an einer Serie mehrere Personen beteiligt, so besitzen sie alle zusammen doch nur eine einzige Stimme. § 6. Die Inhaber von Gründeraktien haben unbekümmert um die sonstige Zahl der in ihrem Besitze sich befindenden Aktien doch nur eine Stimme in der Verwaltung. § 7. Ein Gründeraktionär darf nur mit Genehmigung der Generalversammlung seine Rechte auf einen andern übertragen. Stirbt der Inhaber einer Gründeraktie' so wählt die Verwaltung unter seinen Erben einen, auf den die Rechte des Verstorbenen Übergehn. Findet sie unter ihnen keine geeignete Persönlichkeit, so wird von ihr unter den nicht bevorrechteten Aktionären eine Anzahl Personen ausgewählt,, an die die Erben nun ihre Gründeraktie zu verkaufen haben. § 8. Hört ein Aktionär, der 5 Jahre hintereinander regelmäßig seine Einzahlungen geleistet hat, mit derselben auf, so hat er 3 Monate vor dem Fälligkeitstermin der letzten Ratenzahlung der Verwaltung sich anzuvertrauen. Letztere hat dann, falls sie seine Gründe als berechtigt anerkennt, sich zu bemühen, dem in Not geratenen Aktionär auf seine bereits eingezahlten Aktien eine wenig verzinsliche Anleihe bis in Höhe von 75 °/n seiner Aktien zu verschaffen und ihn so in den Stand zu setzen, auf seine Aktien weitere Einzahlungen zu leisten. § 9. Stellt ein Aktionär seine Zahlungen schon früher ein, so steht es im Belieben der Verwaltung, ob sie ihm die Mittel zu weitern Einzahlungen verschaffen will oder nicht. Im letzten Falle verliert er alle, den Aktionären eingeräumten Rechte — wie Stimmrecht und Anteil am Reservefond — und darf nur auf seine bereits eingezahlten Aktien eine Dividende beziehen. § 10. Jeder Aktionär, der seine ganze Serie eingezahlt hat, hat das Recht seine Aktien gegen eine fertige Plantage einzutauschen. Ist die zur Verfügung stehende Plantage mehr als 10000 Frcs. wert, so hat er den Mehrbetrag in Baar zu zahlen.