Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 3-6
- Article
- Neue Vereine zur Kolonisation Palästinas
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 4)
- Language
- German
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— 235 — Dr. E. F. Weisl, Dr. Wilhelm Pappenheim, Dr. Richard Rappaport. Nach eingehenden Studien und Besprechungen hat nun die Kommission ein Statut entworfen und bereits der zuständigen Behörde zur Bestätigung vorgelegt. Das Statut trägt tatsächlich allen im Referate von Dr. Nossig aufgestellten reformatorischen Gesichtspunkten Rechnung, so dass der Wiener Verein einen neuen, modernen Typus der Kolonisationsvereine repräsentiert und seine Satzungen mit geringen Aenderungen für alle weiteren Gründungen dieser Art, die in den nächsten Jahren recht zahlreich werden dürften, als Basis dienen kann. Wir lassen daher die §§ 2 und 3, welche über Zweck und Mittel des Kolonisationsvereines handeln, hier folgen: § 2. Der Verein hat den Zweck, allein oder in Verbindung mit anderen, gleiche Ziele erstrebenden Institutionen die Ansiedelung von Juden in Palästina und den Nachbarländern zu fördern. § 3. Zur Erreichung dieses Zweckes kann sich der Verein nach Massgabe seiner Kräfte folgender Mittel bedienen: a) Förderung der Erforschung Palästinas und seiner Nachbarländer vom Standpunkt der geplanten Ansiedelungstätigkeit sowie Förderung der Erforschung der rationellsten Kolonisationsmethoden. b) Förderung der zur Vorbereitung der Kolonisation führenden Veranstaltungen, wie Versuchsstationen u. a. c) Propaganda für die Idee der Ansiedelung von Juden in Palästina und seinen Nachbarländern durch Versammlungen, Vorträge, Publikationen, Entsendung von Wanderrednern, Begründung von Institutionen, die dieser Idee dienen u. a. d) Aufbietung von Vereinsmitteln aui dem Wege von Mitgliederbeiträgen, Spenden, gesellschaftlichen Veranstaltungen, Schenkungen unter Lebenden, letztwilligen Verfügungen, Widmungen usw. e) Erleichterung der Ansiedelung von Juden in Palästina und seinen Nachbarländern insbesondere als Ackerbauer, Handwerker oder Gewerbetreibende, und zwar: c) durch unentgeltliche Erteilung von Ratschlägen und Anleitungen; ß) durch Darlehen; 7) ausnahmsweise durch Beihilfe bei der Niederlassung; &) durch fachmässige Vorbildung der künftigen Ansiedler. Bei allen genannten Massnahmen ist die Herbeiführung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und die Erweckung der vollsten geschäftlichen Verantwortlichkeit der Ansiedler anzustreben.