Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Statut der Jüdischen Orient-Kolonisations-Gesellschaft
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 5)
- Language
- German
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_ 81 — § 23. Die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr ist während des Monats Februar aufzustellen und spätestens am 1. März dem Aufsichtsrate einzureichen. In der Bilanz sind getrennt aufzuführen: A. unter Aktiva: 1. Der bare Kassenbestand. 2. Die Wertpapiere ) welche einen Börsen- oder Marktpreis 3. Die "Warenvorräte / haben, höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise zur Zeit der Bilanz-Aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffung^- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt, 4. andere Vermögensgegenstände, höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt, 5. die ausstehenden Forderungen nach ihren verschiedenen Arten und ihrem zeitigen Werte, 6. die Immobilien (Grundstücke und Gebäude) zum Buchwerte, unter Abschreibung von jährlich mindestens 2l/2 pCt., 7. die Maschinen zum Buchwerte, unter Abschreibung von jährlich mindestens 10 pCt, 8. die Geräte und Utensilien zum Buchwerte unter Abschreibung von jährlich mindestens 10 pCt. 9. Das Geschäftsmobiliar zum Buchwerte unter Abschreibung von jährlich mindestens 10 pCt. B. unter Passiva: 1. Die Geschäftsguthaben der Genossen, 2. Der Reservefonds, 3. Die Betriebs-Rücklage, 4. Die vorhandenen Schulden nach ihren verschiedenen Arten und 5. Die etwa noch zu deckenden Geschäftskosten. Die Jahresrechnung ist vom Aufsichtsrate sachlich und nach den Belegen zu prüfen. § 24. Der aus der Bilanz sich ergebende Ueberschuss der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn. Von diesem sind zunächst die in §§ 25 und 26 vorgesehenen Abschreibungen zu Gupsten des Reservefonds und der Betriebsrücklage in Abzug zu bringen. Sodann erhalten die am Schlüsse jedes Geschäftsjahres vorhandenen Geschäftsguthaben 4% Jahresgewinn (Kapitalgewinn). Von dem verbleibenden Rest wird je die Hälfte auf die Geschäftsguthaben und an die in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten Arbeiter pro rata der ihnen gezahlten Löhne ausgezahlt. Auf die Geschäftsguthaben wird keinerlei Auszahlung gemacht, ehe nicht der Betrag der Geschäftsanteile erreicht sind. Ergiebt sich eine Unterbilanz, so wird der Fehlbetrag nach den Geschäftsanteilen von dem Geschäftsguthaben abgeschrieben. Diese Fehlbeträge werden aus späterem Kapitalgewinn vorweg gedeckt. 6