Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Statut der Jüdischen Orient-Kolonisations-Gesellschaft
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2379786-2379793-2379795-2380703--00539-2380828- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 80 - § 16. Die ordentliche Generalversammlung findet regelmässig statt im Februar oder März nach Schluss des Geschäftsjahres zur Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und zur Entgegennahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn mindestens der zwanzigste Teil der Genossen darauf anträgt". Ausserdem finden Versammlungen nach Bedürfnis statt. § 17. Der Genehmigung durch die Generalversammlung ist vorbehalten die Beschlussfassung über den wegen des Erwerbs oder der Nutzung des zu bewirtschaftenden Landgutes abzuschliessenden Vertrag. §18. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; ist keiner derselben erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, soeröffnet der an Lebensjahren älteste, anwesende Genosse die Versammlung und lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen. Indessen kann die Generalversammlung jederzeit im Laute der Verhandlungen einen anderen Vorsitzenden wählen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden ernannt. § 19. Der Beschlussfassung durch die einberufene Generalversammlung unterliegen nur die Angelegenheiten, welche auf der Tagesordnung stehen. § 20. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht das Gesetz oder dies Statut etwas anderes bestimmen,- durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Genossen. Zur Abänderung der. Satzungen ist diegesetzlich erforderte Mehrheit von 3/* der erschienenen Genossen ausreichend. Eine abgelehnte Aenderung der Satzungen und die abgelehnte Auflösung kann erst nach sechs Monaten wieder Gegenstand der Beschlussfassung werden. Auch bei Wahlen entscheidet die absolute Majorität; wird dieseim ersten Wahlgange nicht erreicht, so sind diejenigen Genossen, auf welche die meisten Stimmen gefallen, zur engeren Wahl zu bringen. Bei Wahlen entscheidet im. Falle der Stimmengleichheit das Lös; in anderen Dingen gilt aber in diesem Falle der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. § 21. Das über die Generalversammlung aufzunehmende Protokoll hat die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Es ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Protokollführer und mindestens noch zwei Genossen zu unterzeichnen. IV. Gewinnberechnung. § 22. Das erste Geschäftsjahr läuft von der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Die weiteren Geschäftsjahre fallen mit dem Kalenderjahre zusammen.