Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Statut der Jüdischen Orient-Kolonisations-Gesellschaft
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 6)
- Language
- German
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— 82 - VI. Reservefonds. § 25. Es wird ein Reservefonds gebildet, welcher zur . Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat. Derselbe wird gebildet durch die Eintrittsgelder, sowie durch Ueberweisung von mindestens 10% des jährlichen Reingewinnes. Der Reservefonds soll mindestens auf 25% der Gesamthöhe der Geschäftsanteile gebracht und auf diesem Stand erhalten werden. VII. Betriebs-Rücklage. § 26. Zu ausserordentlichen, der Beschlussfassung der Generalversammlung anheimgegebenen Verwendungen, insbesondere zur Deckung von mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Ausfällen wird eine besondere Betriebs-Rücklage angesammelt durch Ueberweisung von mindestens 10% des jährlichen Reingewinnes, sowie durch andere, von der Generalversammlung zu bestimmende Zuweisungen. Die Betriebs-Rücklage soll mindestens auf 10% der Gesamthöhe der Geschäftsanteile gebracht und auf diesem Stand erhalten werden. VIII. Liquidation. § 27. Im Falle der Auflösung der Genossenschaft werden etwaige, nach Deckung der Schulden und Auszahlung der Geschäftsguthaben verbleibende Ueberschüsse nach Verhältnis der Geschäftsanteile unter die Genossen verteilt. Berlin, den 25. Februar 1903. Der Vorstand Der Aufsichtsrat Louis Brisch, Geschäftsführer, Dr- Franz Oppenheimer, Vorsitzender, Davis Trietsch, Stellvertreter, Ludwig Behr, Stellvertreter, C. Posnanski. R. Schimmer.