Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Statut der Jüdischen Orient-Kolonisations-Gesellschaft
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 3)
- Language
- German
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— 79 — Schäftsordnung und können nach dem Beschluss der Generalversammlung für ihre Thätigkeit entschädigt werden. B. Aufsichtsrat. § 12. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Zahl derselben kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung in einem Wahlgange auf 3 Jahre gewählt. Alljährlich scheidet lf% aus und •wird durch Neuwahl ersetzt. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los; später das Dienstälter. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt für die Zeit seiner Amtsdäuer aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Versammlung wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied einberufen und geleitet. Beim Ausscheiden oder bei dauernder Behinderung von mehr wie einem Drittel der Aufsichtsratsmitglieder im Laufe der Wahlperiode ist innerhalb der nächsten 3 Monate Ersatzwahl vorzunehmen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.-' § 13. Der Genehmigung des Aufsichtsrates sind vorbehalten: a. alle Verträge über unbewegliche Sachen, (s. § 17.) b. Verträge über Anschaffung von Maschinen, wenti der Preis 5000 Mark übersteigt. c. Aufnahme von Anleihen. C. Generalversammlung. § 14. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates müssen in Berlin oder der Mark Brandenburg ansässig sein. § 15. Die Berufung der Generalversammlung muss mit einer Frist von mindestens; einer Woche den Genossen schriftlich zugestellt werden und ist, wenn sie vom Vorstande ausgeht, von diesem in der nach § 10 vorgeschriebenen Weise, wenn sie vom Aufsichtsrate ausgeht, unter Benennung desselben vom Präsidenten, und wenn sie von den durch das Gericht dazu ermächtigten Genossen ausgeht, von diesen zu unterzeichnen. Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der oben vorgeschriebenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Vorsitz in der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss fassung bedarf es der.Ankündigung nicht.