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Palästina · 1903-01-01 · Heft 1-2 (1904.None.1903) · p. Seite 78

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
2 (1903-1904)
Issue
Heft 1-2 (1904.None.1903)
Article
Statut der Jüdischen Orient-Kolonisations-Gesellschaft
Date
1903-01-01
Page
Seite 78 (sequence 2)
Language
German
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- 78 — erfolgen. Sie muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstande angebracht werden. Die Uebertragung des Geschäftsguthabens eines Genossen ist mit Genehmigung des Vorstandes gestattet; im Falle des Todes eines Genossen kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 77 der neuen Fassung des Genossenschaftsgesetzes zur Anwendung. § 7. Der Geschäftsanteil jedes Genossen beträgt 100 Mark. Hiervon müssen 2 Mark vor der Anmeldung des Aufgenommenen zur Eintragung in die gerichtliche Liste an den Vorstand gezahlt sein. Die weiteren Einzahlungen können sofort, müssen aber mindestens in Monatsraten von 2 Mark eingezahlt werden. Jeder Genosse kann bis zu 100 (hundert) Geschäftanteile erwerben. Die Generalversammlung ist berechtigt, die Erhebung eines Eintrittsgeldes zu beschliessen und dessen Höhe festzusetzen. § 8. Jeder Genosse hat die Pflicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern derselben bis zum Betrage von je 100 Mark (Haftsumme) für jeden erworbenen Geschäftsanteil nach Massgabe des Genossenschaftsgesetzes zu haften (beschränkte Haftpflicht). III. Verwaltung. A. Vorstand.. § 9. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem Geschäftsführer und zwei Beigeordneten. Die Zahl, der Vorstands- Mitglieder kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. "Die Mitglieder werden auf drei Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Unter einem Jahre ist hier der Zeitraum von einer ordentlichen bis zum Schlüsse der nächstjährigen, ordentlichen Generalversammlung zu verstehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ernennt der Aufsichtsrat den Stellvertreter Dieser hat zunächst bis zur nächsten Generalversammlung zu fungieren, letztere hat dann definitiv einen Ersatzmann für den Rest der Wahlzeit der Ausgeschiedenen zu wählen. Der bei Errichtung der Genossenschaft gewählte Vorstand fungiert .bis zum Schlüsse der im Jahre 1904 abzuhaltenden, ordentlichen Generalversammlung; in letzterer erfolgt die Neuwahl des Vorstandes aui die statutenmässige, dreijährige Amtsdauer. § 10. Der Vorstand beschliesst nach Stimmenmehrheit. Zur Vertretung der Genossenschaft sind gemeinschaftliche Erklärungen zweier Vorstandsmitglieder erforderlich und ausreichend. Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben gleiche Vertretungsbetugnisse, wie die wirklichen Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft gegenüber an die Beschränkung des § 13 gebunden. § 11. Die Vorstandsmitglieder erledigen ihre Geschäfte nach einer im Einverständnisse mit dem Aufsichtsrate festzustellenden Ge-

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