Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Der Grundbesitz in der Türkei, speziell in Palästina und Syrien
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 3)
- Language
- German
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— 47 — zins kann sich der Besitzer durch Zahlung einer einmaligen Summe entziehen, wobei er den Vorteil hat, dass in diesem Falle alle Gebäude, die er etwa auf dem Grundstück errichtet, volles Privateigentum, Mülk, werden. Der Wakuf kann natürlich weder verkauft noch verschenkt oder hypothekarisch belastet werden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Expropiationsrecht der Regierung behufs Vornahme öffentlicher Arbeiten. Die Uebertragung des Nutzungsrechts wird durch die Civilgesetzgebung geregelt. Die Verwaltung des Wakufs geschieht von Konstantinopel aus durch eine Abteilung im Ministerium (Ewkaf), die in engen Beziehungen zum Scheik ul Islam steht. Der Hauptübelstand der religiösen Gesetzgebung liegt darin, dass der Kronbeweis bei Grundbesitzprozessen immer der Eid ist. „So kann es kommen,u meint ein belgischer Konsularbericht, „dass ein Besitzer plötzlich durch eine Person depossediert wird, die vermittelst zweier Zeugen beschwört, dass das Grundstück Eigentum ihres Vaters oder Grossvaters gewesen ist."1) Die Civilgesetzgebung (Ges. vom 28. April 1858) umfasst folgende Grundstücke: 1. Die Aradi Miri oderMirije, Staatsländereien. Die Domänen- Verwaltung liefert für die Nutzniessung derselben eine Abgabe an den Staatsschatz ab. Die meisten anbaufähigen Ländereien Palästinas und S3Tiens gehören zu dieser Klasse. 2. Die Mewkufe, gewidmet: a) volles Eigentum der Kirche c. vom Souverän gewidmet, ß. von Privaten gewidmet. b) Staatsländereien: ol. vom Souverän A. nur das Zehnt Kirchen oder ß. von Privaten durch | B. nur die Grund- I frommen Erlaubnis des ( Steuer j Stiftungen Souveräns ' gewidmet. Die Administration des Mirijes und Mewkufes liegt in den Händen der Domänenverwaltung. Jede Besitzveränderung, jeder Kauf, Anbau, Bauthätigkeit, Reparationen unterliegen der Genehmigung der Regierung. Der Besitzer eines Grundstückes dieser Klassen ist zum Anbau verpflichtet, sofern er nicht des Besitzes verlustig gehen will. i) Recueil consulaire beige, 1888, T. LXHL S. 307.