Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Der Grundbesitz in der Türkei, speziell in Palästina und Syrien
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 4)
- Language
- German
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- 48 — Bei Todesfall ohne Erben fällt das Grundstück an den Staat zurück. Auf Grund der Jradehs vom 2. Dezember 1869 und vom 28. Dezember 1871 dürfen diese Grundstücke weder veräussert noch mit Arrest belegt werden. 3. Die Metruke, für den öffentlichen Gebrauch bestimmt: a) Wege u. dgl., b) Gemeindeweide und -wald. Zu Metruke werden auch alle diejenigen Mirije und Mewkufe, deren Besitzer ohne Erben sterben oder ihre Steuern nicht bezahlen. Auch die Mewat, das sind unproduktive Ländereien, deren Grenze da ist, von wo die menschliche Stimme bis zum nächsten bewohnten Orte nicht gelangt, gehören in diese Klasse. Das Gesetz v. 16. Juni 1869 iiess nun auch fremde Unterthanen als Grundbesitzer zu, ausgenommen in der Provinz Hedschaz. In allen Grundbesitzstreitigkeiten verlieren die Fremden jedoch das ihnen sonst zustehende Recht der „Exterritorialität", d. h. sie sind in solchen Fällen vollständig der türkischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Erwerbung von Grundbesitz ist jedoch trotz dieser Gesetze mit gewissen Gefahren verbunden. Zuvörderst beim Besitz eines Mülks der schon geschilderte Missstand der religiöse^ Gesetzgebung. Die Besitzer von Mirijes oder Mewkufes müssen dagegen jeden Augenblick der Einmischung des Staates gewärtig sein, was allerhand Unzuträglichkeiten und Uebergriffe der Beamten zur Folge haben kann. Die Fremden haben jedoch das Recht, bei Prozessen den Beistand der Konsuln anzurufen. Soweit über das System des Grundbesitzes; über das Erwerbungs- und Nutzungsrecht mit Einschluss des Hypothekarrechts wird ein zweiter Artikel belehren. Anhangsweise gebe ich für den, der sich mit der Materie des weiteren beschäftigen will, noch einige Literaturnachweise. Aristarchi Bey, Lesgislation Ottomane, 1873—1880, 6 Bde. Tschakos, De la Succession en droit Ottoman, Paris, 1893. Ongley and Horace Miller, Ottoman Land Code, London 1892. Oesterreich. Monatsschrift, 1897, III, 1896, 1883. Rougon, Smyrne, S. 194. Vital Cuinet, Syrie, Liban et Palestine, S. 289 ff. Andre Weiss, Droit international, 1890. Bluntschli, Staatslexikon.