Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Der Grundbesitz in der Türkei, speziell in Palästina und Syrien
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 2)
- Language
- German
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— 46 - wurden der religiösen Gesetzgebung, deren Prinzipien als Basis der Gesamtgesetzgebung des türkischen Reiches dienen, durch den schon erwähnten Erlass vom 21. April 1858 unterstellt: 1. Die Aradi Mülki oder Mülks, die volles Privateigentum sind. Historisch ist diese Art des Grundbesitzes entstanden aus der Landverteilung bei Unterwerfung des Landes durch die Mohammedaner. Sie umfassen gewöhnlich: a) Wohnplätze und daran angrenzende Teile. b) Besitz durch Verfügung des Souveräns aus Staatsländereien gebildet (Milkijet). c) Zehntpflichtigen Grundbesitz (Uschrijet). d) Tributpflichtigen Grundbesitz (Charadije). Unter dem in b) genannten Besitztitel schenkte beispielsweise der jetzige Sultan dem deutschen Kaiser 1898 ein Terrain zur Erbauung einer Kirche. Die Güter dieser Klasse haben ein sehr wichtiges Recht, das aus a) hervorgeht. Der Besitzer eines Mülk hat nämlich das Vorkaufsrecht auf alle an seinen Besitz anstossende Ländereien (Arrondierungsrecht, Kuf a). Diese Besitzesform ist daher höchst wichtig für eine Gesellschaft, die als juristische Person nicht stirbt und daher im stände ist, ihren Grundbesitz immer zu erweitern, und zwar unter dem Grundsatz des vollen Privateigentums. 2. Die unveräusserlichen Aradi Wakfieh oder Wakuf. Hierzu gehören: a) Diejenigen Grundstücke, die seit den Zeiten der Eroberung dem Unterhalt der Moscheen oder dem Nutzen öffentlicher Institute dienen (Universitäten, Bibliotheken,. Schulen, Spitäler). b) Grundstücke, die fromme Stiftungen des Sultans oder Privater zu Gunsten von wohlthätigen oder gemeinnützigen Anstalten dar stell er c) Grundstücke, die als Stiftungen zu Gunsten der Nachkommen oder sonst näher zu bezeichnender Familien-Mitglieder anzusehen sind (Wakuf). Diese Stiftung ist nur für ottomanische Unterthanen rechtsgültig. Der Wakuf entspricht dem Begriff der manus mortüa, demzufolge 'hat der jeweilige Besitzer nur die Nutzniessung, wobei es ganz gleichgültig ist, ob es sich um offenes Gelände (Mustaghillat) oder um Gebäude (Muskafat) handelt. : . Der Nutzniesser ist verpflichtet, Abgaben zu entrichten, bestehend <in einem geringen Grundzins und einer jährlichen Miete. Dem Miet-