Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 1-2 (1904.None.1903)
- Article
- Der Grundbesitz in der Türkei, speziell in Palästina und Syrien
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2379786-2379793-2379795-2380697--00498-2380793- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
— 45 — DER GRUNDBESITZ IN DER TUERKEI, SPEZIELL IN PALAESTINA UND SYRIEN.*) Von Lazar Felix Pinkus, Bern. Der Grundbesitz im türkischen Reich unterscheidet sich in rechtlicher und -nationalökonomischer Beziehung ausserordentlich von den Formen, die er in den Ländern kapitalistischer oder, was dasselbe sagt, europäisch-amerikanischer Kultur angenommen hat. Während wir gerade in diesen Ländern die Mobilisierung der Immobilien als charakteristisches Zeichen der fortschreitenden Verkehrswirtschaft auffassen und beispielsweise in dem gebundenen Besitz eines Majorats einen Ueberrest vergangener Wirtschaftsperioden zu erblicken geneigt sind, stehen wir in der Türkei dieser Gebundenheit als Norm gegenüber, von der sich die sich auch in jenen Ländern geltend machende Mobilisierungstendenz scharf abhebt. Das System des Grundbesitzes ist hier ein solches, das wir am ehesten noch mit dem feudalistischen vergleichen können, obgleich es in der viel grösseren Gewalt, die es dem Obergrundherrn — dem Sultan — giebt, sich auch von diesem scharf unterscheidet. Dieser Unterschied entspringt im wesentlichen dem verschiedenen historischen Ursprung. . Ist nämlich das Feudalsystem letzterdings doch aus einer kommunistischen Wirtschaftsverfassung entsprungen, so datiert der Ursprung des türkischen Systems aus einem reinen Lehnsystem. Heute wird dieser Unterschied noch verschärft dadurch, dass zwei Gesetzgebungen den Grundbesitz regeln, die religiöse und die civile. Die erstere, wohl im XIV. Jahrhundert entstanden, war bis in die neueste Zeit die allein herrschende. Anfang des XIX. Jahrhunderts wurden mehrere Gesetzesbestimmungen getroffen, die zumeist dem französischen Gesetzbuch entnommen waren. Aber erst durch die Erlasse vom 21. und 28. April 1858 wurden die beiden Sphären, religiöse und civile, endgültig getrennt. Die vorhandenen Arten von Grundbesitz wurden nun unter die beiden Gesetzgebungen verteilt, und zwar *) Der Aufsatz ist im wesentlichen gearbeitet nach: Di eran Arslanian, Das Sjrstem des ländlichen Grundbesitzes im Osmanischen Reiche, Leipzig (Dissertation); ferner nach Verney et Dambmann, Les Puissances etrangeres dans le Levant, en Syrie et en Palestine, Paris-Lyon, 1900, p. 185—197.