Mitteilungen aus dem Verband der Vereine für Jüdische Geschichte und Literatur in Deutschland
- Journal
- Mitteilungen aus dem Verband der Vereine für Jüdische Geschichte und Literatur in Deutschland
- Volume
- 1911
- Issue
- Heft 19 (Dezember 1911)
- Article
- Zur Geschichte des Verbandes
- Date
- 1911-12-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 3. durch eine gemeinschaftliche Publikation (Jahrbuch) und sonstige periodische Schriften, die den dem Verbände angeschlossenen Vereinen Zu einem ermäßigten Preise abzugeben sind; 4. durch Wanderredner, unentgeltliche Überweisung geeigneter Schriften an unbemittelte Vereine und Subventionierung derselben bzw. der Bezirksverbände nach Maßgabe des Vereinsvermögens. § 4. Die Mitglieder des Verbandes werden in ordentliche, außerordentliche, immerwährende und Ehrenmitglieder eingeteilt. 1. Ordentliche Mitglieder sind die Vereine für jüdische Geschichte und Literatur, die einen jährlichen Beitrag von mindestens 30 Pf. für jedes ihrer ordentlichen Mitglieder zahlen; 2. außerordentliche Mitglieder sind diejenigen Männer und Frauen, die an den Verband aus Interesse für seine Bestrebungen einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Mk. entrichten; 3. immerwährendes Mitglied sind diejenigen, die dem Verband Zur Förderung seiner Ziele eine einmalige Summe'von 300 Mk. zuwenden; 4. über die Ernennung von Personen, die sich um den Verband verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, entscheidet der Vorstand des Verbandes. 8 5. Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens 25 Personen, von denen fünf: der erste Vorsitzende, der Sekretär, der Schatzmeister mrd zwei Beisitzer den geschäftsführenden Ausschuß bilden und ihren ständigen Wohnsitz in Groß-Berlin haben müssen. Der Vorstand besitzt das Recht der Kooptation. tz 6. Zwei von der Generalversammlung gewählte Revisoren haben nach Anweisung des Vorstandes die Kasse zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung zu berichten. Z 7. Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal in drei Jahren zusammen, nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses und der Revisoren entgegen und erteilt nach Befund Decharge. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der einzelnen Vereine, und zwar hat jeder Verein für jedes angefangene Hundert seiner Mitglieder je eine Stimme. Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Antrag von mindestens 30 Vereinen statt. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand. 8 8. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die Generalversammlung, die Wahl des geschäftsführenden Ausschusses durch den Vorstand. 8 9. Die Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder vollzogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl ist auch durch Zuruf gestattet. ~ 8 10. Der Termin der Generalversammlung ist spätestens zwei Monate vorher den Vereinen mitzuteilen. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin beim geschäftsführenden Ausschuß eingegangen sein.